ANHANG I VO (EU) 2011/566

Änderungen einiger Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 692/2008

1.
Anhang I erhält folgende Fassung:

a)
Nummer 2.3.1. erhält folgende Fassung:

2.3.1.
Jedes Fahrzeug, das mit einem Rechner zur Steuerung der emissionsmindernden Einrichtungen ausgerüstet ist, muss so gesichert sein, dass Veränderungen am Rechner nur mit Genehmigung des Herstellers vorgenommen werden können. Der Hersteller genehmigt Veränderungen, wenn sie für die Diagnose, die Wartung, die Untersuchung, die Nachrüstung oder die Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind. Alle reprogrammierbaren Rechnercodes oder Betriebsparameter müssen gegen unbefugte Eingriffe geschützt und mindestens in der Sicherheitsstufe gesichert sein, die in der Norm ISO 15031-7 vom 15. März 2001 (SAE J2186 vom Oktober 1996) vorgeschrieben ist. Auswechselbare Kalibrier-Speicherchips müssen vergossen, in einem abgedichteten Behälter eingekapselt oder durch elektronische Algorithmen gesichert sein und dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht ausgetauscht werden können. Lediglich Funktionen, die unmittelbar mit der Emissionskalibrierung oder der Diebstahlsicherung zusammenhängen, dürfen auf diese Weise geschützt werden.

b)
Die Tabelle I.2.4 erhält folgende Fassung:

Tabelle I.2.4

Anwendung von Prüfvorschriften für die Typgenehmigung und Erweiterungen

Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor einschließlich Hybridfahrzeuge Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor einschließlich Hybridfahrzeuge
Einstoffbetrieb Zweistoffbetrieb(1) Flexfuel-Betrieb(1) Flexfuel-Betrieb Einstoffbetrieb
Bezugskraftstoff Ottokraftstoff (E5) Flüssiggas Erdgas/Biomethan Wasserstoff Ottokraftstoff (E5) Ottokraftstoff (E5) Ottokraftstoff (E5) Ottokraftstoff (E5) Dieselkraftstoff (B5) Dieselkraftstoff (B5)
Flüssiggas Erdgas/Biomethan Wasserstoff Ethanol (E85) Biodiesel

Gasförmige Schadstoffe

(Prüfung Typ 1)

Ja Ja Ja

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur Ottokraftstoff)(2)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur B5)(2)

Ja

Partikelmasse und Partikelzahl

(Prüfung Typ 1)

Ja

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)(2)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur B5)(2)

Ja

Leerlaufemissionen

(Prüfung Typ 2)

Ja Ja Ja

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur Ottokraftstoff)(2)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Kurbelgehäuseemissionen

(Prüfung Typ 3)

Ja Ja Ja

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)(2)

Ja

(Ottokraftstoff)

Verdunstungsemissionen

(Prüfung Typ 4)

Ja

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)(2)

Ja

(Ottokraftstoff)

Dauerhaltbarkeit

(Prüfung Typ 5)

Ja Ja Ja

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)(2)

Ja

(Ottokraftstoff)

Ja

(nur B5)(2)

Ja

Niedrigtemperaturemissionen

(Prüfung Typ 6)

Ja

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)(2)

Ja

(beide Kraftstoffe)(3)

Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge Ja Ja Ja

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur Ottokraftstoff)(2)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur B5)(2)

Ja
On-Board-Diagnosesysteme Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch Ja Ja Ja

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur B5)(2)

Ja
Abgastrübung

Ja

(nur B5)(2)

Ja

c)
In Anlage 3 erhält Nummer 3.4.8 folgende Fassung:

3.4.8.
Reichweite des Fahrzeugs bei Elektrobetrieb: … km (gemäß UN/ECE-Regelung Nr. 101 Anhang 9).

d)
In Anlage 4 erhält Nummer 3.2 folgende Fassung:

3.2.
Bedingungen für den Zugang (d. h. Zugangsdauer, Zugangsgebühren für eine Stunde, einen Tag, einen Monat oder ein Jahr und für Einzeltransaktionen) zu in Abschnitt 3.1 genannten Websites: ….

e)
In Anlage 6 wird den Erläuterungen von Tabelle 1 Folgendes hinzugefügt:

Emissionsnorm „Euro 5b” =
die vollständigen Emissionsanforderungen der Emissionsnorm „Euro 5” einschließlich des überarbeiteten Messverfahrens für die Partikelmasse, die Partikelzahlnorm und die Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff.
Emissionsnorm „Euro 6b” =
die vollständigen Emissionsanforderungen der Emissionsnorm „Euro 6” einschließlich des überarbeiteten Messverfahrens für die Partikelmasse, die Partikelzahlnorm und die Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff.
OBD-Norm „Euro 5” =
Basisanforderungen der OBD-Norm „Euro5” , ausgenommen Betriebsleistungskoeffizient ( „in use performance ratio” — IUPR), NOx-Überwachung bei Benzinfahrzeugen und verschärfte Schwellenwerte für die Partikelmasse bei Dieselfahrzeugen.
OBD-Norm „Euro 6” =
die vollständigen Anforderungen der OBD-Norm „Euro 6” .

2.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

3.1.
Die technischen Vorschriften entsprechen denen von Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 mit den in den Nummern 3.2 bis 3.12 beschriebenen Ausnahmen. Ab den in Artikel 10 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Terminen werden die Partikelmasse (PM) und die Partikelzahl (P) mit dem Verfahren für die Emissionsprüfung bestimmt, das in Abschnitt 6 von Anhang 4a der UN/ECE-Regelung Nr. 83, Ergänzung 07 zur Änderungsserie 05, enthalten ist; dabei sind jeweils die in den Nummern 4.4 und 4.5 beschriebenen Prüfgeräte zu verwenden.

b)
In Nummer 3.4 wird Folgendes angefügt:

für Ethanol (E75) (C1 H2,61 O0,329)
d = 0,886 g/l.

c)
Die Tabelle in Nummer 3.8 erhält folgende Fassung:

Kraftstoff X
Benzin (E5) 13,4
Diesel (B5) 13,5
Flüssiggas 11,9
Erdgas/Biomethan 9,5
Ethanol (E85) 12,5
Ethanol (E75) 12,7

d)
In Nummer 3.10 wird Folgendes angefügt:

QTHC = 0,886 bei Ethanol (E75).

e)
Folgende Nummer 3.14 wird angefügt:

3.14.
Ab den in Artikel 2 der Richtlinie 2008/89/EG der Kommission(*) genannten Terminen sind die in Nummer 2 der UN/ECE-Regelung Nr. 48(**) definierten Tagfahrleuchten eines Fahrzeugs während des Prüfzyklus einzuschalten. Das Prüffahrzeug ist mit dem Tagfahrleuchtensystem auszustatten, das unter den Tagfahrleuchtenanlagen, die der Hersteller in Fahrzeuge der vom typgenehmigten Fahrzeug repräsentierten Gruppe einbaut, den höchsten Stromverbrauch hat. Der Hersteller stellt den Genehmigungsbehörden diesbezügliche geeignete technische Unterlagen zur Verfügung.

3.
In Anhang IV Anlage 1 erhält Nummer 2.2 folgende Fassung:

2.2.
Die in Nummer 5.3.7.3 angegebenen Atomverhältnisse sind wie folgt zu verstehen:

    Hcv = Atomverhältnis von Wasserstoff zu Kohlenstoff

    für Benzin (E5) 1,89

    für Flüssiggas 2,53

    für Erdgas/Biomethan 4,0

    für Ethanol (E85) 2,74

    für Ethanol (E75) 2,61

    Ocv = Atomverhältnis von Sauerstoff zu Kohlenstoff

    für Benzin (E5) 0,016

    für Flüssiggas 0,0

    für Erdgas/Biomethan 0,0

    für Ethanol (E85) 0,39

    für Ethanol (E75) 0,329.

4.
In Anhang VIII erhält Nummer 2.3 folgende Fassung:

2.3.
Die in Nummer 5.3.5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 genannten Grenzwerte beziehen sich auf die in Anhang 1 Tabelle 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Grenzwerte.

5.
Am Ende von Anhang IX Teil B wird der Satz „Die technischen Daten für diesen Bezugskraftstoff werden vor den in Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Daten entwickelt.” durch folgende Tabelle ersetzt:

Merkmal Einheit Grenzwerte(4) Prüfverfahren(5)
Minimal Maximal
Research-Oktanzahl, ROZ 95 EN ISO 5164
Motoroktanzahl, MOZ 85 EN ISO 5163
Dichte bei 15 °C kg/m3 angeben EN ISO 12185
Dampfdruck kPa 50 60 EN ISO 13016-1 (DVPE)
Schwefelgehalt(6)(7) mg/kg 10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

Oxidationsbeständigkeit Minuten 360 EN ISO 7536
Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen) mg/100ml 4 EN ISO 6246
Aussehen ist bei Umgebungstemperatur bzw. bei 15 °C zu bestimmen, je nachdem, was höher ist hell und klar, sichtlich frei von gelösten oder ausgefällten Verunreinigungen Sichtprüfung
Ethanol und höhere Alkohole(10) Vol.-% 70 80

EN 1601

EN 13132

EN 14517

Höhere Alkohole (C3 — C8) Vol.-% 2
Methanol 0,5
Benzin(8) Vol.-% Rest EN 228
Phosphor mg/l 0,30 (9)

ASTM D 3231

EN 15487

Wassergehalt Vol.-% 0,3

ASTM E 1064

EN 15489

Gehalt anorganischen Chlors mg/l 1 ISO 6227 — EN 15492
pHe 6,50 9

ASTM D 6423

EN 15490

Kupferstreifenkorrosion (3 Stunden bei 50 °C) Einstufung Klasse 1 EN ISO 2160
Gesamtsäuregehalt (angegeben als Essigsäure — CH3COOH) % (m/m) 0,005

ASTM D1613

EN 15491

mg/l 40
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff angeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoff angeben

6.
Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Nummer 2.14 wird angefügt:

2.14.
Ab dem 1. September 2011 muss abweichend von den Bestimmungen von Anhang 11 Nummer 3.3.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ein Partikelfilter, der — als selbstständige Einheit oder in eine kombinierte emissionsmindernde Einrichtung integriert — im Fahrzeug eingebaut ist, stets zumindest im Hinblick auf einen Totalausfall oder Ausbau überwacht werden, falls Letzterer zu einem Überschreiten der zulässigen Emissionsgrenzwerte führte. Er muss auch im Hinblick auf jegliche Fehlfunktion, die zu einem Überschreiten der zulässigen OBD-Schwellenwerte führen würde, überwacht werden.

b)
Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:

3.3.
Die Genehmigungsbehörde gibt einem Antrag auf Typgenehmigung eines mit Mängeln behafteten Systems nicht statt, wenn die vorgeschriebene Überwachungsfunktion oder die für eine Überwachungsfunktion vorgeschriebene Datenspeicherung und -meldung vollständig fehlt.

c)
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

i)
Nummern 3.1.7 und 3.1.8 erhalten folgende Fassung:

3.1.7.
Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde, und auf Anfrage, der Kommission nachweisen, dass diese statistischen Bedingungen in Bezug auf all jene Überwachungsfunktionen erfüllt sind, die vom OBD-System gemäß Nummer 3.6 dieser Anlage angezeigt werden müssen; dieser Nachweis ist spätestens 18 Monate nach dem Inverkehrbringen des ersten Fahrzeugtyps mit IUPR in einer OBD-Familie und danach alle 18 Monate zu erbringen. Im Fall von OBD-Familien mit mehr als 1000 Zulassungen in der Union, die innerhalb des Stichprobenzeitraums einer Stichprobe zu unterziehen sind, ist unbeschadet Nummer 3.1.9 dieser Anlage das in Anhang II dieser Verordnung beschriebene Verfahren anzuwenden.

Zusätzlich zu den in Anhang II enthaltenen Vorschriften und unabhängig vom Ergebnis der in Anhang II Abschnitt 2 beschriebenen Kontrolle muss die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, die in Anhang II Anlage 1 beschriebene Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf den IUPR für eine geeignete Anzahl zufällig ausgewählter Fälle durchführen. „Eine geeignete Anzahl zufällig ausgewählter Fälle” bedeutet, dass diese Maßnahme eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die Nichteinhaltung der Vorschriften von Abschnitt 3 dieses Anhangs oder auf die Angabe manipulierter, falscher oder nichtrepräsentativer Daten für die Kontrolle hat. Wenn besondere Umstände weder vorhanden sind noch von den Typgenehmigungsbehörden geltend gemacht werden können, ist eine stichprobenartige Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge bei 5 % der typgenehmigten OBD-Familien für die Einhaltung dieser Vorschrift als ausreichend anzusehen. Zu diesem Zweck können sich Typgenehmigungsbehörden mit dem Hersteller über Vorkehrungen für eine Verringerung von Doppelprüfungen einer bestimmten OBD-Familie verständigen; dieses Vorgehen darf jedoch nicht die abschreckende Wirkung der von den Typgenehmigungsbehörden selbst durchgeführten Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf die Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften von Abschnitt 3 dieses Anhangs einschränken. Daten aus Überwachungsprüfungen der Mitgliedstaaten können für die Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge verwendet werden. Auf Anfrage stellen die Typgenehmigungsbehörden der Kommission und anderen Typgenehmigungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung: Daten zu den durchgeführten Überprüfungen, zu den stichprobenartigen Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sowie Angaben über die Methode, mit der bestimmt wird, welche Fahrzeuge einer stichprobenartigen Prüfung unterzogen werden.

3.1.8.
Der Hersteller muss den betreffenden Behörden alle Betriebsleistungsdaten für die gesamte zu prüfende Fahrzeugstichprobe übermitteln, die vom OBD-System gemäß Nummer 3.6 dieser Anlage zu melden sind, sowie eine Identifizierung des zu prüfenden Fahrzeugs und die für die Auswahl der Prüffahrzeuge aus der Fahrzeugflotte verwendete Methode. Auf Anfrage stellt die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt, der Kommission und den übrigen Typgenehmigungsbehörden diese Daten sowie die Ergebnisse der statistischen Auswertung zur Verfügung.

ii)
Folgende Nummer 3.1.10 wird angefügt:

3.1.10.
Wird durch die in den Nummern 3.1.7 oder 3.1.9 beschriebenen Prüfungen die Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften von Nummer 3.1.6 festgestellt, so handelt es sich um einen Verstoß, der die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Sanktionen nach sich zieht. Dieser Verweis bedeutet nicht, dass solche Sanktionen nicht auch auf andere Verstöße gegen andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder dieser Verordnung angewendet werden können, die sich nicht ausdrücklich auf Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehen.

iii)
In Nummer 3.3.2 werden folgende Buchstaben e und f angefügt:

e)
Unbeschadet der Vorschriften in Bezug auf eine Erhöhung der Nenner anderer Überwachungsfunktionen sind die Nenner von Überwachungsfunktionen folgender Bauteile nur dann zu erhöhen, wenn der Fahrzyklus mit einem Kaltstart begonnen wurde:

i)
Flüssigkeitstemperaturfühler (Öl, Motorkühlmittel, Kraftstoff, SCR-Reagens);
ii)
Temperaturfühler für saubere Luft (Umgebungs-, Ansaug-, Ladeluft, Motorsaugrohr);
iii)
Abgastemperaturfühler (Abgasrückführung/-kühlung, Abgas-Turboaufladung, Katalysator).

f)
Die Nenner für die Überwachungsfunktionen des Ladedrucksteuerungssystems werden erhöht, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist:

i)
Die allgemein für Nenner geltenden Bedingungen sind erfüllt;
ii)
das Ladedrucksteuerungssystem ist mindestens 15 Sekunden in Betrieb.

iv)
Nummer 3.6.2 erhält folgende Fassung:

3.6.2.
Bei spezifischen Bauteilen oder Systemen mit mehreren Überwachungsfunktionen, deren Meldung nach dieser Nummer vorgeschrieben ist (z. B. kann die Sauerstoffsonde der Abgasbank 1 mehrere Überwachungsfunktionen für das Ansprechen der Sonde oder andere Merkmale der Sonde haben), muss das OBD-System die Zähler und Nenner jeder spezifischen Überwachungsfunktion einzeln aufzeichnen, außer im Fall von Überwachungsfunktionen für Schaltkreisstörungen (Kurzschluss oder offener Stromkreis); es sind aber nur der Zähler und Nenner für jene spezifische Überwachungsfunktion zu melden, die den kleinsten Quotienten aufweist. Weisen zwei oder mehr spezifische Überwachungsfunktionen denselben Quotienten auf, sind für das spezifische Bauteil der Zähler und der Nenner der spezifischen Überwachungsfunktion mit dem höchsten Nenner zu melden.

7.
Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

2.3.
Nummer 5.2.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 gilt in folgender Fassung:

(1)
Dichte: am Prüfkraftstoff nach ISO 3675 oder nach einem gleichwertigen Verfahren gemessen. Bei Benzin, Dieselkraftstoff, Biodiesel und Ethanol (E85 und E75) wird die bei 15 °C gemessene Dichte verwendet; bei Flüssiggas und Erdgas/Biomethan wird jeweils folgende Bezugsdichte verwendet:

    0,538 kg/l bei Flüssiggas

    0,654 kg/m3 bei Erdgas (3).

(2)
Wasserstoff/Kohlenstoff/Sauerstoff-Verhältnis: Es werden festgelegte Werte verwendet, und zwar

    C1H1,89O0,016 bei Benzin

    C1H1,86O0,005 bei Dieselkraftstoff

    C1H2,525 bei Flüssiggas (LPG)

    CH4 bei Erdgas (NG) und Biomethan

    C1H2,74O0,385 bei Ethanol (E85)

    C1 H2,61 O0,329 bei Ethanol (E75).

b)
Die folgende Nummer 3.5 wird angefügt:

3.5.
Während des Prüfzyklus zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs gilt Anhang III Nummer 3.14.

8.
Anhang XIV wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1 wird Folgendes angefügt:

Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN) und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile — vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und -werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt — anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in einer unabhängigen Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen.

Diese Datenbank enthält die VIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von-bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale.

Die in der Datenbank enthaltenen Angaben sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierungen müssen insbesondere alle an Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Veränderungen enthalten, sofern diese Angaben Vertragshändlern zur Verfügung stehen.

b)
Nummern 2.2 und 2.3 erhalten folgende Fassung:

2.2.
Der von Vertragshändlern und -werkstätten verwendete Zugang zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge muss auch unabhängigen Marktteilnehmern offen stehen, wobei für den Schutz durch Sicherheitstechnik nach folgenden Vorschriften zu sorgen ist:

i)
für den Datenaustausch müssen Vertraulichkeit, Datenintegrität und Schutz vor Wiedereinspielen gewährleistet sein;
ii)
die Norm https//ssl-tls (RFC4346) ist zu verwenden;
iii)
Sicherheitszertifikate nach ISO 20828 sind für die gegenseitige Authentisierung von unabhängigen Marktteilnehmern und Herstellern zu verwenden;
iv)
der private Schlüssel eines unabhängigen Marktteilnehmers ist durch eine sichere Hardware zu schützen.

Das nach Artikel 13 Absatz 9 eingerichtete Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen legt die Parameter zur Erfüllung dieser Vorschriften in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik fest.

Der unabhängige Marktteilnehmer muss zu diesem Zweck zugelassen und autorisiert werden, wozu er anhand von Dokumenten nachweisen muss, dass er einer legalen Geschäftstätigkeit nachgeht und nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden ist.

2.3.
Eine Reprogrammierung von Steuergeräten von Fahrzeugen, die nach dem 31. August 2010 hergestellt wurden, muss unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung entweder nach ISO 22900 oder SAE J2534 erfolgen. Für die Validierung der Kompatibilität der herstellerseitigen Anwendung und der Schnittstellen für die Fahrzeugkommunikation (VCI = vehicle communication interface) gemäß ISO 22900 oder SAE J2534 muss der Hersteller entweder eine Validierung von unabhängig entwickelten VCIs oder die Informationen und die Ausleihe etwaiger besonderer Hardware anbieten, die ein VCI-Hersteller benötigt, um eine solche Validierung selbst durchzuführen. Hinsichtlich der für eine solche Validierung oder die Informationen und Hardware anfallenden Gebühren gelten die Bedingungen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. September 2010 hergestellt wurden, kann der Hersteller entweder die vollständige Reprogrammierung im Einklang mit ISO 22900 oder SAE J2534 oder die Reprogrammierung durch den Verkauf oder die lizenzierte Nutzung seiner Eigenentwicklung anbieten. Im letztgenannten Fall müssen unabhängige Marktteilnehmer unverzüglich Zugang in nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Form erhalten, und das Instrument muss verwendungsfähig sein. Hinsichtlich der für den Zugang zu diesen Instrumenten anfallenden Gebühren gelten die Bestimmungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

c)
Nummer 2.8 erhält folgende Fassung:

2.8.
Für den Zugang zu ihren Websites mit Reparatur- und Wartungsinformationen müssen die Hersteller angemessene und verhältnismäßige Gebühren pro Stunde, Tag, Monat und Jahr sowie pro Einzeltransaktion festlegen.

9.
Anhang XVI wird wie folgt geändert:

a)
Folgendes wird in Nummer 6.2 hinzugefügt:

Für die Zwecke dieser Nummer wird davon ausgegangen, dass diese Situationen eintreten, wenn der in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannte zulässige NOx-Emissionsgrenzwert, multipliziert mit dem Faktor 1,5, überschritten wird. Für ein auf der Grundlage der in Anhang XI Nummer 2.3.2 dieser Verordnung enthaltenen vorläufigen Euro-6-OBD-Grenzwerte genehmigtes Fahrzeug wird ausnahmsweise davon ausgegangen, dass diese Situationen eintreten, wenn der in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannte zulässige NOx-Emissionsgrenzwert um mindestens 100 mg überschritten wird. Während der Prüfung der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften dürfen NOx-Emissionen höchstens 20 % über den im ersten und zweiten Satz genannten Werten liegen.

b)
Nummer 7.1 erhält folgende Fassung:

7.1.
Wird auf diesen Abschnitt Bezug genommen, muss eine unlöschbare Parameterkennung (PID) gespeichert werden, aus der der Grund für die Aktivierung des Aufforderungssystems und die vom Fahrzeug während der Aktivierung des Aufforderungssystems zurückgelegte Fahrstrecke hervorgeht. Die PID muss während einer Fahrzeugbetriebsdauer von wenigstens 800 Tagen oder 30000 km im Fahrzeug gespeichert sein. Die PID muss gemäß Anhang 11 Anlage 1 Nummer 6.5.3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 und Anhang XI Anlage 1 Nummer 2.5 dieser Verordnung mit einem universellen Lesegerät über die serielle Schnittstelle der genormten Diagnosesteckverbindung ausgelesen werden können. Ab den in Artikel 17 genannten Terminen werden die in der PID gespeicherten Informationen an die kumulierte Betriebsdauer des Fahrzeugs, in der diese ihren Ursprung hatten, mit einer Genauigkeit von mindestens 300 Tagen oder 10000 km gekoppelt.

10.
In Anhang XVIII erhält Nummer 3.4.8 folgende Fassung:

3.4.8.
Reichweite des Fahrzeugs bei Elektrobetrieb: … km (gemäß UN/ECE-Regelung Nr. 101 Anhang 9).

Fußnote(n):

(1)

Wird ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb mit einem Flexfuel-Fahrzeug kombiniert, gelten beide Prüfungsvorschriften.

(2)

Dies ist eine vorläufige Bestimmung; weitere Vorschriften für Biodiesel und Wasserstoff werden später vorgeschlagen.

(3)

Prüfung mit Ottokraftstoff vor den in Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Terminen. Die Prüfung ist nach diesen Terminen mit beiden Kraftstoffen durchzuführen. Es ist der in Anhang IX Abschnitt B spezifizierte Bezugskraftstoff E75 zu verwenden.

(*)

ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 14.

(**)

ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1.

(4)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet. Bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt. Bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von diesem aus technischen Gründen erforderlichen Verfahren muss der Hersteller des Kraftstoffs anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(5)

Im Streitfall sind die entsprechenden auf die Präzision von Prüfverfahren abgestellten Verfahrensschritte nach EN ISO 4259 für die Schlichtung und Interpretation der Ergebnisse anzuwenden.

(6)

In nationalen Streitfällen über den Schwefelgehalt sind ähnlich dem Verweis im nationalen Anhang der EN 228 entweder die EN ISO 20846 oder die EN ISO 20884 heranzuziehen.

(7)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(8)

Der Gehalt an bleifreiem Benzin lässt sich folgendermaßen ermitteln: 100 minus der Summe des prozentualen Gehalts an Wasser und Alkoholen.

(9)

Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

(10)

Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht.

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