Artikel 21 VO (EU) 2011/57

Versuchsfischerei

(1) Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen in der Fangsaison 2011 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Beabsichtigt einer dieser Mitgliedstaat, an diesen Fischereien teilzunehmen, so teilt er dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf jeden Fall spätestens am 24. Juli 2011 mit.

(2) Die TACs und Beifangobergrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und Bereiche sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

(3) Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Fischereiaufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.