Artikel 27 VO (EU) 2011/57

Grundfischereien

Bei der Grundfischerei im SPFO-Übereinkommensbereich beschränken die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand und die Fänge auf den über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 ermittelten Jahresdurchschnitt der Anzahl Fischereifahrzeuge und anderer Parameter, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln, und auf diejenigen Teile des SPFO-Übereinkommensbereichs, in denen während der vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.

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