ANHANG IIA VO (EU) 2011/57

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG BESTIMMTER BESTÄNDE IN DEN ICES-BEREICHEN IIIa, VIa, VIIa, VIId, ICES-UNTERGEBIET IV, SOWIE DEN EU-GEWÄSSERN DER ICES-BEREICHE IIa UND Vb

1.
Geltungsbereich

1.1. Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in den unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten Gebieten aufhalten.

1.2. Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine speziellen Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2011 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

2.
Regulierte Fanggeräte und geografische Gebiete

Dieser Anhang gilt für die regulierten Fanggeräte gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und für die geografischen Gebiete gemäß Nummer 2 desselben Anhangs.

3.
Höchstzulässiger Fischereiaufwand

3.1. Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum 2011, vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt.

3.2. Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003(1) berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

4.
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

4.1. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 4 und Artikel 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

4.2. Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt für die Zwecke der Kabeljaubewirtschaftung jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten geografischen Gebiete und für die Zwecke der Seezungen- und Schollenbewirtschaftung das ICES-Untergebiet IV.

5.
Fischereiaufwandszuteilungen

5.1. Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

5.2. Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

5.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.

6.
Übermittlung einschlägiger Daten

6.1. Unbeschadet der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen unter Verwendung des Meldeformats in Anlage 2 die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe im Vormonat und in vorherigen Monaten betrieben haben.

6.2. Die Daten werden an die E-Mail-Adresse gesandt, die die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt. Sobald das Fischereidatenaustauschsystem (oder ein anderes von der Kommission beschlossenes künftiges Datensystem) funktioniert und einen Datentransfer ermöglicht, übermitteln die Mitgliedstaaten diesem System vor dem fünfzehnten jedes Monats die Daten für den bis Ende des Vormonats betriebenen Fischereiaufwand. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mindestens zwei Monate vor dem ersten Fälligkeitstermin den Zeitpunkt mit, ab dem das System für die Übermittlung verwendet wird. Die erste Fischereiaufwandsmeldung, die an das System übermittelt wird, umfasst den seit 1. Februar 2011 entfalteten Aufwand. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten für den von ihren Fischereifahrzeugen im Monat Januar 2011 betriebenen Fischereiaufwand auf Verlangen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

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