Präambel VO (EU) 2011/576

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 4,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission(2) enthält die Liste der nationalen Referenzlaboratorien.
(2)
Die zuständigen Behörden von Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, den Niederlanden und Österreich haben die Kommission von der neuen Ernennung ihres jeweiligen bestehenden nationalen Referenzlaboratoriums in Kenntnis gesetzt.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.

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