Präambel VO (EU) 2011/576
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 4,
In Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission(2) enthält die Liste der nationalen Referenzlaboratorien.
- (2)
- Die zuständigen Behörden von Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, den Niederlanden und Österreich haben die Kommission von der neuen Ernennung ihres jeweiligen bestehenden nationalen Referenzlaboratoriums in Kenntnis gesetzt.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.
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