Präambel VO (EU) 2011/577

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 26. Mai 2011 beschlossen, zwei natürliche Person aus seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, und hat am 12. Mai 2011 siebzig Einträge in der Liste geändert.
(3)
Aufgrund des Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 20. April 2011, drei Einträge in seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern, sollte zudem eine weitere Streichung vorgenommen werden. Die Kommission hat zur Umsetzung des Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 20. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 480/2011(2) erlassen. Die Änderung des Eintrags „Benevolence International Foundation” sollte jedoch ergänzt werden durch die Streichung des gesonderten Eintrags „Stichting Benevolence International Nederland” aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002.
(4)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)

ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 6.

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