Artikel 17 a VO (EU) 2011/582

Übergangsbestimmungen für bestimmte Typgenehmigungen und Übereinstimmungsbescheinigungen

(1) Mit Wirkung vom 1. September 2018 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen betreffen, die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für neue Fahrzeug- oder Motorentypen, die Anhang II Anlage 1 Abschnitte 4.2.2.2, 4.2.2.2.1, 4.2.2.2.2, 4.3.1.2, 4.3.1.2.1 und 4.3.1.2.2 nicht entsprechen.

(2) Mit Wirkung vom 1. September 2019 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge, die Anhang II Anlage 1 Abschnitte 4.2.2.2, 4.2.2.2.1, 4.2.2.2.2, 4.3.1.2, 4.3.1.2.1 und 4.3.1.2.2 nicht entsprechen, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen aus Gründen, die die Emissionen betreffen, ihre Zulassung, ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme.

Mit Wirkung vom 1. September 2019 untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und den Betrieb von neuen Motoren, die Anhang II Anlage 1 Abschnitte 4.2.2.2, 4.2.2.2.1, 4.3.1.2, und 4.3.1.2.1 nicht entsprechen; ausgenommen sind Ersatzmotoren für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge.

(3) Aus Gründen, die die Emissionen betreffen, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. Januar 2021 die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeug- oder Motortypen, die den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1939 der Kommission(1) nicht entsprechen.

Abweichend von Unterabsatz 1 müssen neue Typen von Fremdzündungsmotoren, Zweistoffmotoren vom Typ 1A und Zweistoffmotoren vom Typ 1B (im Zweistoffbetrieb) und mit solchen Motoren ausgerüstete Fahrzeuge den höchstzulässigen Übereinstimmungsfaktor für die Partikelzahl gemäß Anhang II Abschnitt 6.3 ab dem 1. Januar 2023 einhalten. Ab dem 1. Januar 2021 ist jedoch der Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters der Partikelzahl und der Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters der CO2-Masse in der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) auf dem Typgenehmigungsbogen für Überwachungszwecke anzugeben.

(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge, die den Anforderungen dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2019/1939 geänderten Fassung nicht entsprechen, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen aus Gründen, die die Emissionen betreffen, ihre Zulassung, ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme.

Abweichend von Unterabsatz 1 betrachten die nationalen Behörden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 Übereinstimmungsbescheinigungen für neue, mit Fremdzündungsmotoren, Zweistoffmotoren vom Typ 1A und Zweistoffmotoren vom Typ 1B (im Zweistoffbetrieb) ausgerüstete Fahrzeuge, die den höchstzulässigen Übereinstimmungsfaktor für die Partikelzahl gemäß Anhang II Abschnitt 6.3 nicht einhalten und den Anforderungen dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2019/1939 geänderten Fassung nicht entsprechen, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen aus Gründen, die die Emissionen betreffen, ihre Zulassung, ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme. Ab dem 1. Januar 2022 ist jedoch der Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters der Partikelzahl und der Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters der CO2-Masse in der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) auf dem Typgenehmigungsbogen für Überwachungszwecke anzugeben.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 untersagen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen betreffen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von neuen Motoren, die den Anforderungen dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2019/1939 geänderten Fassung nicht entsprechen; ausgenommen sind Ersatzmotoren für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge.

Abweichend von Unterabsatz 3 untersagen die nationalen Behörden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aus Gründen, die die Emissionen betreffen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von neuen Fremdzündungsmotoren, neuen Zweistoffmotoren vom Typ 1A und neuen Zweistoffmotoren vom Typ 1B (im Zweistoffbetrieb), die den Anforderungen dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2019/1939 geänderten Fassung nicht entsprechen; ausgenommen sind Ersatzmotoren für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/1939 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich zusätzlicher Emissionsstrategien, des Zugangs zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, der Messung von Emissionen in Kaltstartphasen und der Verwendung transportabler Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) zur Messung der Partikelzahl in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 303 vom 25.11.2019, S. 1).

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