Artikel 2d VO (EU) 2011/582
Kleinserienhersteller
(1) Beträgt die Anzahl der jährlich weltweit von einem Hersteller hergestellten und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weniger als 250 Einheiten, so sind, abweichend von Artikel 2a, Reparatur- und Wartungsinformationen leicht und unverzüglich durch den Hersteller zur Verfügung zu stellen; dies muss im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen.
(2) Das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit, für die Absatz 1 zur Anwendung kommt, ist auf der Hersteller-Website in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen.
(3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission über jede Typgenehmigung, die Kleinserienherstellern erteilt wurde.
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