Artikel 6 VO (EU) 2011/582

Verwaltungsvorschriften für die EU-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit hinsichtlich der Emissionen

(1) Sind alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem zu, das in dem gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erlassenen und geltenden Durchführungsrechtsakt festgelegt ist.

Unbeschadet der Bestimmungen des genannten Durchführungsrechtsakts wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 9 dieser Verordnung erstellt.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Motortyp mehr zuteilen.

(1a) Alternativ zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbständige technische Einheit, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Zum Zeitpunkt des Antrags auf EG-Typgenehmigung ist bereits eine Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbständige technische Einheit gemäß der UNECE-Regelung Nr. 49 erteilt worden.
b)
Die Artikel 2a bis 2f dieser Verordnung genannten Anforderungen für das Motorsystem oder die Motorenfamilie in über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen sind erfüllt.
c)
Die in Anhang X Nummer 6.2 dieser Verordnung genannten Anforderungen werden während der in Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung festgelegten Übergangszeit eingehalten.
d)
Es gelten alle sonstigen Ausnahmen gemäß den Nummern 3.1 und 5.1 von Anhang VII dieser Verordnung, den Nummern 2.1 und 6.1 von Anhang X dieser Verordnung, den Nummern 2, 4.1, 5.1, 7.1, 8.1 und 10 von Anhang XIII dieser Verordnung und Nummer 1 von Anlage 6 zu Anhang XIII dieser Verordnung.

(2) Bei Erteilung einer EG-Typgenehmigung nach den Absätzen 1 und 1a stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 5 aus.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

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