ANHANG X VO (EU) 2011/582
ON-BOARD-DIAGNOSESYSTEME (OBD-SYSTEME)
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1.
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EINLEITUNG
1.1. Dieser Anhang enthält die Vorschriften über die funktionellen Aspekte von On-Board-Diagnosesystemen (On-Board Diagnostics — OBD) zur Emissionsminderung bei Motorsystemen, die unter die vorliegende Verordnung fallen.
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2.
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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
2.1. Die allgemeinen Anforderungen entsprechen denjenigen, die in Anhang 9A Absatz 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit den in Nummer 2.2.1 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen.2.1.1. Die Absätze 2.3.2.1 und 2.3.2.2 von Anhang 9A der UNECE-Regelung Nr. 49 sind folgendermaßen zu verstehen: - 2.3.2.1.
- Die Leistung des Partikelfilters, einschließlich der Filterprozesse und der kontinuierlichen Regenerationsprozesse, sind mithilfe des OBD-Schwellenwerts, der in Tabelle 1 dieses Anhangs angegeben ist, zu überwachen.
- 2.3.2.2.
- Vor den in Artikel 4 Absatz 8 dieser Verordnung angegebenen Daten und im Fall eines Wandstrom-Dieselpartikelfilters kann der Hersteller die Anforderungen an die Leistungsüberwachung anwenden, die in Anlage 8 von Anhang 9B der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, anstatt der Anforderungen in Absatz 2.3.2.1, sofern er mittels technischer Dokumentation nachweisen kann, dass im Fall einer Verschlechterung eine positive Korrelation zwischen dem Verlust der Filtrationseffizienz und dem Verlust des Druckabfalls ( „Differenzdruck” ) im Dieselpartikelfilter besteht, unter den Betriebsbedingungen des Motors, die in den Prüfungen angegeben sind, welche in Anlage 8 von Anhang 9B der UNECE-Regelung Nr. 49 beschrieben sind.
- 2.3.2.1.
- Die Leistung des Partikelfilters, einschließlich der Filterprozesse und der kontinuierlichen Regenerationsprozesse, sind mithilfe des OBD-Schwellenwerts, der in Tabelle 1 dieses Anhangs angegeben ist, zu überwachen.
- 2.3.2.2.
- Vor den in Artikel 4 Absatz 8 dieser Verordnung angegebenen Daten und im Fall eines Wandstrom-Dieselpartikelfilters kann der Hersteller die Anforderungen an die Leistungsüberwachung anwenden, die in Anlage 8 von Anhang 9B der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, anstatt der Anforderungen in Absatz 2.3.2.1, sofern er mittels technischer Dokumentation nachweisen kann, dass im Fall einer Verschlechterung eine positive Korrelation zwischen dem Verlust der Filtrationseffizienz und dem Verlust des Druckabfalls ( „Differenzdruck” ) im Dieselpartikelfilter besteht, unter den Betriebsbedingungen des Motors, die in den Prüfungen angegeben sind, welche in Anlage 8 von Anhang 9B der UNECE-Regelung Nr. 49 beschrieben sind.
2.2. Die Kommission überprüft vor dem 31. Dezember 2012 die in Nummer 2.3.2.1 von Anhang 9A der UNECE-Regelung Nr. 49 angegebenen Überwachungsanforderungen. Falls nachgewiesen wird, dass die entsprechenden Anforderungen bis zu den in Artikel 4 Absatz 8 dieser Verordnung genannten Daten technisch nicht erfüllt werden können, unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur entsprechenden Änderung dieser Daten.
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2.3.
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Zusätzliche Bestimmungen in Bezug auf die Überwachungsanforderungen.
2.3.1. Neben den in Anhang 9B Anlage 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegebenen Überwachungsanforderungen gelten die in Anlage 1 dieses Anhangs angegebenen Überwachungsanforderungen.- 2.3.1.1.
- Die Vorschriften zur Klassifizierung von Fehlfunktionen entsprechen denen, die in Anhang 9B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. Fehlfunktionen, die von den nach Anlage 1 erforderlichen zusätzlichen Überwachungsfunktionen erkannt werden, sind nicht als Fehlfunktionen der Klasse C(1) zu klassifizieren.
2.3.2. Wird die Kontrolle der Reagensmittel-Einspritzung anhand eines geschlossenen Regelkreissystems durchgeführt, so gelten die Überwachungsanforderungen, die in Anhang 9B Anlage 3 Position 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.- 2.3.2.1.
- Fehlfunktionen, die gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2.3.2 erkannt wurden, sind nicht als Fehlfunktionen der Klasse C zu klassifizieren.
2.3.3. Die Überwachungsanforderungen in Bezug auf Partikelfilter, die in Anhang 9B Anlage 3 Position 2 Buchstabe c der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben ist, ist im Sinne der Abschnitte 2.3.3.1, 2.3.3.2. und2.3.3.3 zu verstehen und zu ergänzen:- 2.3.3.1.
- Die Leistung des Partikelfilters, einschließlich der Filterprozesse und der kontinuierlichen Regenerationsprozesse, sind mithilfe des OBD-Schwellenwerts, der in Tabelle 1 angegeben ist, zu überwachen.
- 2.3.3.2.
- Die periodische Regenerierung ist anhand der Fähigkeit der Einrichtung, gemäß ihrer Auslegung zu funktionieren (zum Beispiel die Regenerierung innerhalb des vom Hersteller festgelegten Zeitintervalls durchzuführen, die Regenerierung auf Anfrage durchzuführen usw.), zu überwachen. Dies stellt ein Element der Bauteilüberwachung dar, die von der Einrichtung durchgeführt wird.
- 2.3.3.3.
- Vor den in Artikel 4 Absatz 8 genannten Terminen und im Fall eines Wandstrom-Partikelfilters kann der Hersteller die Anforderungen an die Leistungsüberwachung anwenden, die in Anlage 3 dieses Anhangs angegeben sind, anstatt der Anforderungen in Abschnitt 2.3.3.1, sofern er mit technischer Dokumentation nachweisen kann, dass im Fall einer Verschlechterung eine positive Korrelation zwischen dem Verlust der Filtrationseffizienz und dem Verlust des Druckabfalls ( „Differenzdruck” ) im Dieselpartikelfilter besteht, unter den Betriebsbedingungen des Motors, die in der Prüfung angegeben sind, welche in Anlage 3 dieses Anhangs beschrieben ist.
- 2.3.3.4.
- Die Kommission überprüft die Überwachungsanforderungen nach Abschnitt 2.3.3.1 bis zum 31. Dezember 2012. Wird bis zu den Daten nach Abschnitt 2.3.3.3 die technische Undurchführbarkeit der betreffenden Anforderungen nachgewiesen, legt die Kommission einen Vorschlag zur entsprechenden Änderung dieser Daten vorlegen.
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2.4.
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Alternativgenehmigung
2.4.1. Auf Antrag des Herstellers wird für Fahrzeuge der Klassen M2 und N1, für Fahrzeuge der Klassen M1 und N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen sowie für Fahrzeuge der Klasse M3 Unterklassen I, II, A und B gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/85/EG mit einer zulässigen Masse von höchstens 7,5 Tonnen die Einhaltung der Anforderungen in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 als gleichwertig mit der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs angesehen, wobei die folgenden Äquivalenzen gelten:- 2.4.1.1.
- Die OBD-Norm Euro 6 – plus IUPR in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird als gleichwertig mit Buchstabe A in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt.
- 2.4.1.2.
- Die OBD-Norm Euro 6-1 in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird als gleichwertig mit Buchstabe B in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt.
- 2.4.1.3.
- Die OBD-Norm Euro 6-2 in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird als gleichwertig mit den Buchstaben C und D in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt.
- 2.4.1.4.
- Die OBD-Norm Euro 6-2 in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission wird als gleichwertig mit Buchstabe E in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt.
- 2.4.1.a.
- Wird von einer solchen Alternativgenehmigung Gebrauch gemacht, werden die Angaben zu OBD-Systemen in den Nummern 3.2.12.2.7.1 bis 3.2.12.2.7.4 von Teil 2 der Anlage 4 zu Anhang I durch die Angaben in Nummer 3.2.12.2.7 von Anlage 3 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ersetzt.
- 2.4.1.b.
- Die Äquivalenzen gemäß Nummer 2.4.1 gelten wie folgt:
- 2.4.1.b.1.
- Es gelten die OBD-Schwellenwerte und Daten von Tabelle 1 der Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung, die dem Zeichen zugeteilt sind, für den die Typgenehmigung beantragt wird.
- 2.4.1.b.2.
- Es gelten die Anforderungen an die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß der Nummern 2.1.2.2.1 zu 2.1.2.2.5 von Anhang XIII.
- 2.4.1.b.1.
- Es gelten die OBD-Schwellenwerte und Daten von Tabelle 1 der Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung, die dem Zeichen zugeteilt sind, für den die Typgenehmigung beantragt wird.
- 2.4.1.b.2.
- Es gelten die Anforderungen an die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß der Nummern 2.1.2.2.1 zu 2.1.2.2.5 von Anhang XIII.
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2.4.2.
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Kleinserienproduktion
Als Alternative zu den in Anhang 9B Abschnitt 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegebenen Anforderungen und denen, die in diesem Anhang beschrieben sind, können Motorenhersteller, deren Jahresproduktion von Motoren eines Motortyps, der dieser Verordnung unterliegt, sich weltweit auf weniger als 500 Stück beläuft, eine EG-Typgenehmigung auf Grundlage der Anforderungen dieser Verordnung erhalten, sofern die emissionsmindernden Einrichtungen des Motorsystems zumindest auf Schaltkreisstörungen und auf Rationalität und Plausibilität der Sensorergebnisse überwacht werden und wenn das Abgasnachbehandlungssystem zumindest auf Totalausfall überwacht wird. Motorenhersteller, deren Jahresproduktion von Motoren eines Motortyps, der dieser Verordnung unterliegt, sich weltweit auf weniger als 50 Stück beläuft, können eine EG-Typgenehmigung auf Grundlage der anderen Anforderungen dieser Verordnung erhalten, sofern die emissionsmindernden Einrichtungen des Motorsystems zumindest auf Schaltkreisstörungen und auf Rationalität und Plausibilität der Sensorergebnisse ( „Bauteilüberwachung” ) überwacht werden. Hersteller dürfen die unter dieser Ziffer genannten alternativen Bestimmungen nicht für mehr als 500 Motoren pro Jahr anwenden.2.4.3. Hersteller dürfen die in Abschnitt 2.4.1 angegebenen alternativen Bestimmungen nicht auf mehr als 500 Motoren pro Jahr anwenden.
2.4.4. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission von den Rahmenbedingungen jeder Typgenehmigung, die nach Abschnitt 2.4.1 und 2.4.2 erteilt wird.
- 2.5.
- Übereinstimmung der Produktion
Das OBD-System unterliegt den Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion, die in der Richtlinie 2007/46/EG festgelegt sind. Gelangt die Genehmigungsbehörde zu der Ansicht, dass die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion der OBD-Systeme erforderlich ist, so ist die Überprüfung gemäß den in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Anforderungen durchzuführen.- 2.6.
- Zweistoffmotoren und -fahrzeuge
2.6.1. Zweistoffmotoren und -fahrzeuge müssen den für Dieselmotoren geltenden Anforderungen dieses Anhangs entsprechen, unabhängig davon, ob sie in Zweistoff- oder Dieselbetrieb laufen.
2.6.2. Über die Anforderungen von Nummer 2.6.1 hinaus müssen Zweistoffmotoren und -fahrzeuge den OBD-Anforderungen entsprechen, die in Absatz 7 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.
2.6.3. Die in Nummer 2.4.1 genannten Bestimmungen für Alternativgenehmigungen gelten nicht im Falle von Zweistofffahrzeugen und -motoren.
- 3.
- LEISTUNGSANFORDERUNGEN
3.1. Die Leistungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 9B Abschnitt 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.
- 3.2.
- OBD-Schwellenwerte
3.2.1. Die auf das OBD-System anwendbaren OBD-Schwellenwerte entsprechen denen, die in der Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 für Selbstzündungsmotoren bzw. der Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren angegeben sind.
3.2.2. Bis zum Ende der in Artikel 4 Absatz 7 genannten Übergangszeit gelten für Selbstzündungsmotoren die OBD-Schwellenwerte gemäß der Zeile „Übergangszeit” von Tabelle 1 und für Fremdzündungsmotoren die OBD-Schwellenwerte gemäß der Zeile „Übergangszeit” von Tabelle 2.
Grenzwert in mg/kWh | ||
---|---|---|
NOx | Partikelmasse | |
Übergangszeit | 1500 | 25 |
Allgemeine Anforderungen | 1200 | 25 |
Grenzwert in mg/kWh | ||
---|---|---|
NOx | CO | |
Übergangszeit | 1500 | 7500(2) |
Allgemeine Anforderungen | 1200 | 7500 |
- 4.
- ANFORDERUNGEN FÜR DIE NACHWEISE
4.1. Die für die Nachweise geltenden Anforderungen entsprechen denen, die in Anhang 9A Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.
4.2. Neben Abschnitt 4.1 kann der Hersteller die Anforderungen gemäß Anlage 2 nutzen, um die Leistungsüberwachung nachzuweisen. Die Genehmigungsbehörde kann genehmigen, dass der Herstelle eine von Anlage 2 abweichende Methode zur Leistungsüberwachung verwendet. Die gewählte Methode der Überwachung ist von dem Hersteller durch stichhaltige technische Fallstudien, die auf Konstruktionsmerkmalen beruhen, nachzuweisen oder durch die Vorlage von Prüfergebnissen oder durch den Verweis auf vorherige Genehmigungen oder durch eine andere akzeptable Methode, die mindestens genauso stichhaltig, zeitgemäß und effizient ist, wie diejenigen in Anlage 2.
- 5.
- ERFORDERLICHE DOKUMENTATION
5.1. Die erforderliche Dokumentation entspricht den Anforderungen, die in Anhang 9A Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. Die Dokumentation ist gemäß den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 8 Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung vorzulegen.
- 6.
- ANFORDERUNGEN AN DIE LEISTUNG IM BETRIEB
6.1. Die allgemeinen Anforderungen entsprechen denjenigen, die in Anhang 9A Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit den in den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen.6.1.1. Die Dokumentation ist gemäß den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 8 Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung vorzulegen.
- 6.1.2.
- Minimaler Betriebsleistungskoeffizient
Absatz 6.2.2 von Anhang 9A der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
- 6.1.2.
- Minimaler Betriebsleistungskoeffizient
„Der Wert des minimalen Betriebsleistungskoeffizienten IUPR(min) beträgt für alle Überwachungsfunktionen 0,1.”
6.1.3. Die in Absatz A.1.5. von Anlage 1 zu UNECE-Regelung Nr. 49 genannten Bedingungen werden nach Ablauf des in Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung genannten Übergangszeitraums einer Überprüfung unterzogen.
- 6.2.
- Beurteilung der Leistung im Betrieb während der Übergangszeit
6.2.1. Während des in Artikel 4 Absatz 7 genannten Übergangszeitraums wird die Leistung des OBD-Systems im Betrieb gemäß den Bestimmungen in Anlage 5 zu diesem Anhang bewertet.
6.2.2. Während des in Artikel 4 Absatz 7 genannten Übergangszeitraums ist die Übereinstimmung der OBD-Systeme mit den in Absatz 6.2.3 von Anhang 9A der UNECE-Regelung Nr. 49 genannten Anforderungen nicht obligatorisch.
6.2.3. Die Anforderung in Abschnitt 6.2.1 gilt als erfüllt, wenn für alle Gruppen von Überwachungsfunktionen g die folgenden Bedingungen erfüllt sind:- 6.2.3.1.
- Der Mittelwert der Werte IUPRg aller Fahrzeuge, die mit Motoren ausgestattet sind, welche zu der betreffenden OBD-Motorenfamilie gehören, ist gleich oder höher als IUPR(min) und
- 6.2.3.2.
- mehr als 50 % aller Motoren nach Abschnitt 6.2.3.1 haben einen IUPRg, der gleich oder höher als IUPR(min) ist.
- 6.3.
- Erforderliche Dokumentation
6.3.1. Unterlagen zu jedem überwachten Bauteil oder System, die nach Anhang 9B Abschnitt 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 erforderlich sind, müssen die folgenden Informationen hinsichtlich der Betriebsleistungsdaten beinhalten:- a)
- die für die Inkrementierung des Zählers und des Nenners verwendeten Kriterien;
- b)
- jegliches Kriterium zur Deaktivierung der Inkrementierung des Zählers oder des Nenners.
- 6.3.1.1.
- Jegliches Kriterium zur Deaktivierung der Inkrementierung des Generalnenners ist den Unterlagen in Abschnitt 6.3.1 beizufügen.
- 6.4.
- Erklärung über die Übereinstimmung der Leistung des On-Board-Diagnosesystems im Betrieb
6.4.1. Für den Antrag auf EG-Typgenehmigung muss der Hersteller eine Erklärung über die Übereinstimmung der Leistung des OBD-Systems im Betrieb gemäß dem Muster in Anlage 6 vorlegen. Neben dieser Erklärung ist die Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt 6.1 anhand der zusätzlichen Bewertungsregeln in Abschnitt 6.5 zu überprüfen.
6.4.2. Diese in Abschnitt 6.4.1 genannte Erklärung ist der Dokumentation hinsichtlich der OBD-Motorenfamilie hinzuzufügen, die nach den Abschnitten 5 und 6.3 dieses Anhangs erforderlich ist.
6.4.3. Der Hersteller hat Aufzeichnungen zu führen, die alle Prüfdaten, technischen Unterlagen und Fertigungsanalysen sowie alle anderen Informationen enthalten, welche als Grundlage für die Erklärung über die Übereinstimmung der Leistung des OBD-Systems im Betrieb dienen. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde muss der Hersteller ihr diese Informationen zugänglich machen.
6.4.4. Während der in Artikel 4 Absatz 7 festgelegten Übergangszeit ist der Hersteller davon befreit, die gemäß Abschnitt 6.4.1 erforderliche Erklärung vorzulegen.
- 6.5.
- Bewertung der Betriebsleistung
6.5.1. Die Leistung des OBD-Systems im Betrieb und dessen Übereinstimmung mit Abschnitt 6.2.3 dieses Anhangs ist zumindest nach dem Verfahren in Anlage 4 dieses Anhangs nachzuweisen.
6.5.2. Nationale Behörden und ihre Vertreter können weitere Prüfungen durchführen, um die Übereinstimmung mit Abschnitt 6.2.3 dieses Anhangs zu überprüfen.- 6.5.2.1.
- Um auf Grundlage der Bestimmungen in Abschnitt 6.5.2 dieses Anhangs nachzuweisen, dass keine Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt 6.2.3 dieses Anhangs besteht, müssen die Behörden für mindestens eine der Anforderungen in Abschnitt 6.2.3 dieses Anhangs nachweisen, dass Abweichungen in der Produktion bestehen, und zwar mit einer statistischen Aussagesicherheit von 95 % auf Grundlage einer Stichprobe von mindestens 30 Fahrzeugen.
- 6.5.2.2.
- Der Hersteller erhält die Gelegenheit, die Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt 6.2.3 dieses Anhangs herzustellen, für welche gemäß Abschnitt 6.5.2.1 dieses Anhangs Abweichungen in der Produktion nachgewiesen wurden; dazu verwendet er eine Prüfung, die auf einer Stichprobe von mindestens 30 Fahrzeugen basiert und eine bessere statistische Aussagesicherheit hat, als die der in Abschnitt 6.5.2.1 genannten Prüfung.
- 6.5.2.3.
- Für Prüfungen, die gemäß den Abschnitten 6.5.2.1 und 6.5.2.2 durchgeführt werden, müssen sowohl die Behörden als auch die Hersteller relevante Details wie solche, die sich auf die Auswahl der Fahrzeuge beziehen, der anderen Partei mitteilen.
6.5.3. Wenn gemäß den Abschnitten 6.5.1 oder 6.5.2 dieses Anhangs festgestellt wurde, dass keine Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt 6.2.3 dieses Anhangs besteht, sind Mängelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 zu ergreifen.
6.5.4. Die Bezugnahme auf den Fahrzyklus in Anhang 9C der UN/ECE-Regelung Nr. 49 gilt als Bezugnahme auf den Fahrzyklus gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 36 dieser Verordnung.
6.5.5. Während der in Artikel 4 Absatz 7 festgelegten Übergangszeit ist die Bewertung der Leistung der OBD-Systeme im Betrieb gemäß den Bestimmungen in Anlage 5 durchzuführen.- 6.5.5.1.
- Während der in Artikel 4 Absatz 7 festgelegten Übergangszeit ist die Übereinstimmung der OBD-Systeme mit den Anforderungen in Abschnitt 6.2.3 dieses Anhangs nicht obligatorisch.
Fußnote(n):
- (1)
Die Vorschriften zur Klassifizierung von Fehlfunktionen sind in Anhang 9B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben.
- (2)
Der Schwellenwert gilt ab den Daten, die in Reihe B von Tabelle 1 der Anlage 9 zu Anhang I genannt sind.
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