Artikel 2 VO (EU) 2011/585
Höchstbetrag der Unterstützung
Die Gesamtausgaben, die der Union im Rahmen dieser Verordnung entstehen, dürfen 227000000 EUR nicht überschreiten. Sie werden aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert und dürfen nur zur Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen verwendet werden.
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