Präambel VO (EU) 2011/585

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Obst- und Gemüsemarkt der Union sieht sich einer beispiellosen Krise gegenüber, nachdem eine in zahlreichen Fällen auch tödlich verlaufende Epidemie von Enterohämorrhagischer Escherichia coli (EHEC) in Deutschland aufgetreten ist, die mit dem Verzehr von bestimmtem frischem Obst und Gemüse in Zusammenhang gebracht wurde. Die Krise begann am 26. Mai 2011, als in Pressemeldungen Hinweise erschienen, dass der Ausbruch durch Gurken ausgelöst wurde.
(2)
Mehrere Mitgliedstaaten und Drittländer haben Schutzmaßnahmen ergriffen, und ein plötzlicher Verlust an Verbrauchervertrauen aufgrund der wahrgenommenen Gefahr für die öffentliche Gesundheit hat zu einer erheblichen Störung des Obst- und Gemüsemarktes der Union geführt, insbesondere bei in der Union erzeugten Gurken, Tomaten, Gemüsepaprika, Zucchini (Courgettes) und bestimmten Erzeugnissen aus den Familien der Salate und Endivien.
(3)
In Anbetracht der gegenwärtigen und der zu erwartenden Marktlage sowie der Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse(2), die ab 22. Juni 2011 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(3) ersetzt werden soll, keine sektorspezifischen Instrumente umfassen, mit denen den derzeitigen praktischen Problemen im Sektor Obst und Gemüse angemessen begegnet werden kann, erweist es sich als dringlich, befristete Sondermaßnahmen zu erlassen.
(4)
Da Gurken, Tomaten, Gemüsepaprika, Zucchini (Courgettes) und bestimmte Erzeugnisse aus den Familien der Salate und Endivien die Haupterzeugnisse bilden, die von der Krise im Sektor Obst und Gemüse betroffen sind, empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich der Sondermaßnahmen auf diese Erzeugnisse zu begrenzen.
(5)
Aufgrund der Besonderheiten des Sektors Obst und Gemüse sind die Krisenmanagement- und Marktstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 103c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 am besten geeignet, um die im Bereich der Obst- und Gemüseerzeugung anerkannten Erzeugerorganisationen zu unterstützen.
(6)
Die Union sollte eine zusätzliche Unterstützung für Marktrücknahmen, die Ernte vor der Reifung und das Nichternten von zum Frischverzehr bestimmten Gurken, Tomaten, Gemüsepaprika, Zucchini (Courgettes) und bestimmten Erzeugnisse aus den Familien der Salate und Endivien gewähren. In Anbetracht der erheblichen Störung des Obst- und Gemüsemarktes und der relativ geringen Anzahl Mitglieder von Erzeugerorganisationen in bestimmten Mitgliedstaaten muss eine Unionsunterstützung für solche Maßnahmen auch denjenigen Obst- und Gemüseerzeugern gewährt werden, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und einen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation geschlossen haben, um Gurken, Tomaten, Gemüsepaprika, Zucchini (Courgettes) und bestimmte Erzeugnisse aus den Familien der Salate und Endivien aus dem Markt zu nehmen.
(7)
In dem Bemühen um Einheitlichkeit und um Überkompensation zu vermeiden, sollten auf Unionsebene Höchstgrenzen für die zusätzliche Unionsunterstützung für Marktrücknahmen, die Ernte vor der Reifung und das Nichternten festgesetzt werden. Um den besonderen Merkmalen der Nichterntemaßnahmen und der Ernte vor der Reifung Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Berechnung nicht auf kg-Basis wie bei den Marktrücknahmen, sondern anhand der Erträge je Hektar vornehmen.
(8)
Erzeugerorganisationen sind die Hauptakteure des Sektors Obst und Gemüse und sind am besten in der Lage zu gewährleisten, dass die Unionsunterstützung auch Erzeugern gezahlt wird, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Sie sollten dabei sicherstellen, dass die Unionsunterstützung Erzeugern, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Abschluss eines Vertrags gezahlt wird. Da der Organisationsgrad der Angebotsseite auf dem Obst- und Gemüsemarkt nicht in allen Mitgliedstaaten gleich ist, sollte es der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats erlaubt sein, die Unionsunterstützung direkt an die Erzeuger zu zahlen, wenn dies gerechtfertigt ist.
(9)
Aus Gründen der Haushaltsdisziplin muss eine Obergrenze für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzierenden Ausgaben festgesetzt und ferner ein Notifizierungs- und Überwachungssystem geschaffen werden, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte und der Ernte vor der Reifung unterrichten.
(10)
Um die dem Sektor Obst und Gemüse entstandenen Schäden in ihren Auswirkungen zu begrenzen, sollte diese Verordnung für einen am 26. Mai 2011 beginnenden Zeitraum gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(11)
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(3)

ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

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