Artikel 1 VO (EU) 2011/59

(1) Für Einfuhren von im Anhang aufgeführten Weinen mit Ursprung in der Republik Serbien in die Europäische Union werden Zollkontingente zum Nullzollsatz eröffnet.

(2) Der Nullzollsatz wird unter folgenden Bedingungen angewandt:

a)
Den eingeführten Weinen liegt ein Herkunftsnachweis gemäß dem Protokoll 2 zum Interimsabkommen und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bei;
b)
für die eingeführten Weine werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

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