Artikel 1 VO (EU) 2011/617

Die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt Folgendes fest:

a)
die Methodik und die Analysemethoden, die zur Bestimmung des Gehalts landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates(*) oder ihrer spezifischen Teilbeträge, die als in importierten Waren enthalten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 betrachtet werden, heranzuziehen sind;
b)
die erforderlichen Analysemethoden, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Einfuhren, des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 514/2011(**) heranzuziehen sind; statt einer Analysenmethode können nur die verschiedenen Schritte eines anzuwendenden Verfahrens aufgezeigt oder das einer anzuwendenden Methode zugrunde liegende Prinzip genannt werden.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Gegenstandsbezeichnung wird hinzugefügt: Berechnung des Gehalts
b)
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

Gemäß den in den Fußnoten 1, 2 und 3 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 und in den Fußnoten 1, 2 und 3 der Tabelle 1 des Anhangs 1 in Teil III, Abschnitt I, Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführten Begriffsbestimmungen bezüglich des Gehalts an Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose sind die folgenden Formeln, Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden

a)
zur Anwendung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011
b)
zur Bestimmung des Gehalts an Milchfett, Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose zur Auswahl des angemessenen Agrarteilbetrags, des Zusatzzolls Zucker und des Zusatzzolls Mehl im Fall nicht präferenzieller Einfuhren wie in Teil II und Teil III, Abschnitt I, Anhang 1 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehen:

3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Gegenstandsbezeichnung wird hinzugefügt: Einreihung von Waren
b)
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Zur Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 und des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind bei der Einreihung der nachstehenden Waren folgende Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden:”

c)
Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

2.
Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 17041010 und 17041090 sowie 19052010 bis 19052090 ist der Saccharosegehalt der Waren (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) mittels der HPLC-Methode zu ermitteln (als Invertzucker wird die Summe aus Fructose und Glucose bis zur Menge, in der beide Zucker in gleichen Teilen vorhanden sind, multipliziert mit 0,95, berechnet).
3.
Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 18061015 bis 18061090 ist der Gehalt der Waren an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose nach den Formeln, Verfahrensweisen und Methoden von Artikel 2 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung zu ermitteln.

4.
Dem Artikel 4 wird folgende Gegenstandsbezeichnung angefügt: Prüfbericht
5.
Dem Artikel 5 wird folgende Gegenstandsbezeichnung angefügt: Schlussbestimmung

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

(**)

ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 18.

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