Artikel 1 VO (EU) 2011/617
Die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Anwendungsbereich Diese Verordnung legt Folgendes fest:
- a)
- die Methodik und die Analysemethoden, die zur Bestimmung des Gehalts landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates(*) oder ihrer spezifischen Teilbeträge, die als in importierten Waren enthalten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 betrachtet werden, heranzuziehen sind;
- b)
- die erforderlichen Analysemethoden, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Einfuhren, des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 514/2011(**) heranzuziehen sind; statt einer Analysenmethode können nur die verschiedenen Schritte eines anzuwendenden Verfahrens aufgezeigt oder das einer anzuwendenden Methode zugrunde liegende Prinzip genannt werden.
- 2.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgende Gegenstandsbezeichnung wird hinzugefügt: Berechnung des Gehalts
- b)
-
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
Gemäß den in den Fußnoten 1, 2 und 3 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 und in den Fußnoten 1, 2 und 3 der Tabelle 1 des Anhangs 1 in Teil III, Abschnitt I, Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführten Begriffsbestimmungen bezüglich des Gehalts an Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose sind die folgenden Formeln, Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden
- a)
- zur Anwendung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011
- b)
- zur Bestimmung des Gehalts an Milchfett, Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose zur Auswahl des angemessenen Agrarteilbetrags, des Zusatzzolls Zucker und des Zusatzzolls Mehl im Fall nicht präferenzieller Einfuhren wie in Teil II und Teil III, Abschnitt I, Anhang 1 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehen:
- 3.
-
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgende Gegenstandsbezeichnung wird hinzugefügt: Einreihung von Waren
- b)
-
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„Zur Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 und des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind bei der Einreihung der nachstehenden Waren folgende Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden:”
- c)
-
Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
- 2.
- Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 17041010 und 17041090 sowie 19052010 bis 19052090 ist der Saccharosegehalt der Waren (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) mittels der HPLC-Methode zu ermitteln (als Invertzucker wird die Summe aus Fructose und Glucose bis zur Menge, in der beide Zucker in gleichen Teilen vorhanden sind, multipliziert mit 0,95, berechnet).
- 3.
- Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 18061015 bis 18061090 ist der Gehalt der Waren an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose nach den Formeln, Verfahrensweisen und Methoden von Artikel 2 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung zu ermitteln.
- 4.
- Dem Artikel 4 wird folgende Gegenstandsbezeichnung angefügt: Prüfbericht
- 5.
- Dem Artikel 5 wird folgende Gegenstandsbezeichnung angefügt: Schlussbestimmung
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.
- (**)
ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 18.
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