Präambel VO (EU) 2011/618

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11(3) wurden die Einfuhrzölle für Zucker des KN-Codes 1701 und mit der laufenden Nummer 09.4380 für eine Menge von 300000 Tonnen ausgesetzt.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. April 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen(4) wurde die Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für die laufende Nummer 09.4380 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 ab dem 20. April 2011 ausgesetzt.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 589/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11(5) wurde die Menge, für die die Einfuhrzölle für Zucker des KN-Codes 1701 und mit der laufenden Nummer 09.4380 bis 30. September 2011 ausgesetzt werden, um 200000 Tonnen erhöht.
(4)
Daher sollte die Aussetzung der Einreichung von Anträgen aufgehoben werden.
(5)
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.

(3)

ABl. L 81 vom 29.3.2011, S. 8.

(4)

ABl. L 104 vom 20.4.2011, S. 39.

(5)

ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 7.

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