ANHANG I VO (EU) 2011/619
PROBENAHMEVERFAHREN
- 1.
- Für die Zwecke der Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 ist ein GV-Ausgangserzeugnis ein Stoff, von dem anzunehmen ist, dass er willkürlich in einem Futtermittel verteilt ist.
- 2.
-
Abweichend von Anhang I Nummern 5.B.3., 5.B.4 und 6.4 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 entspricht die Größe der Sammelproben bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen mindestens dem Gewicht von 35000 Körnern/Samen und die Endprobe mindestens dem Gewicht von 10000 Körnern/Samen.
Das Masseäquivalent von 10000 Körnern/Samen ist der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen.
Tabelle 1
Masseäquivalent von 10000 Körnern/Samen nach Pflanzen
Pflanze Die 10000 Körnern/Samen entsprechende Masse, in Gramm Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Weizen 400 Mais 3000 Sojabohnen 2000 Raps 40
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