ANHANG I VO (EU) 2011/619

PROBENAHMEVERFAHREN

1.
Für die Zwecke der Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 ist ein GV-Ausgangserzeugnis ein Stoff, von dem anzunehmen ist, dass er willkürlich in einem Futtermittel verteilt ist.
2.
Abweichend von Anhang I Nummern 5.B.3., 5.B.4 und 6.4 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 entspricht die Größe der Sammelproben bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen mindestens dem Gewicht von 35000 Körnern/Samen und die Endprobe mindestens dem Gewicht von 10000 Körnern/Samen.

Das Masseäquivalent von 10000 Körnern/Samen ist der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1

Masseäquivalent von 10000 Körnern/Samen nach Pflanzen

Pflanze Die 10000 Körnern/Samen entsprechende Masse, in Gramm
Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Weizen 400
Mais 3000
Sojabohnen 2000
Raps 40

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