Präambel VO (EU) 2011/620

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach einer von bestimmten Länder vor der Welthandelsorganisation (WTO) vorgebrachten Beschwerde kam das WTO-Panel in seinem am 21. September 2010 vom WTO-Streitbeilegungsorgan angenommenen Bericht(2) zu dem Schluss, dass die Europäische Union u. a. gegen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT 1994) verstoßen hat, indem sie bestimmten Waren der Informationstechnologie eine weniger günstige zolltarifliche Behandlung zuteil werden lässt, als sie in den Zollbindungen der Europäischen Union gemäß dem Übereinkommen über die Informationstechnologie (ITA) vorgesehen ist. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte geändert werden, um ihn in Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des GATT-Abkommens von 1994 zu bringen. Die erforderlichen Änderungen stehen im Einklang mit dem Beschluss des Rates 97/359/EG vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie(3), in dem das ITA genehmigt wird.
(2)
Gemäß dem Bericht des WTO-Panels sollte die digitale Vervielfältigung nicht mit dem Fotokopieren im Sinne des GATT von 1994 gleichgesetzt und die Kopiergeschwindigkeit nicht als einziges Einreihungskriterium herangezogen werden. Die Unterposition 844331 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und der diesbezügliche Zollsatz sollten daher entsprechend geändert werden.
(3)
Der Wortlaut der Unterposition 85287115 der Kombinierten Nomenklatur (vormals 85287113) sollte geändert werden, um auch Beistellgeräte (Set-Top-Boxen) aufzunehmen, die zusätzlich zur reinen Kommunikationsfunktion auch für die Aufnahme oder Wiedergabe genutzt werden können, vorausgesetzt sie verlieren dadurch nicht den wesentlichen Charakter einer Set-Top-Box, d. h. die Kommunikationsfunktion.
(4)
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 nach Ablauf der zwischen der Europäischen Union und den beschwerdeführenden Parteien vereinbarten angemessenen Frist in Kraft, die der Europäischen Union eingeräumt wurde, um ihr Handeln mit ihren WTO-Verpflichtungen in Einklang zu bringen.
(5)
Da die Empfehlungen in Berichten, die vom WTO-Streitbeilegungsorgan angenommen wurden, nur für die Zukunft gelten, hat diese Verordnung weder rückwirkende Auswirkungen noch dient sie rückwirkend als Interpretationsleitfaden. Da sie kein Interpretationsleitfaden für die Einreihung von Waren ist, die vor dem 1. Juli 2011 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, kann sie nicht als Grundlage für die Erstattung von vor diesem Datum entrichteten Zöllen herangezogen werden.
(6)
Der Ausschusses für den Zollkodex hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden gewährten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

WT/DS375/R, WT/DS376/R, WT/DS377/R.

(3)

ABl. L 155 vom 12.6.1997, S. 1.

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