Artikel 4 VO (EU) 2011/63

Angaben zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme

(1) Der Antragsteller macht folgende Angaben, um nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme erfüllt:

a)
Informationen über die Eigentumsstruktur des Herstellers oder der Gruppe verbundener Hersteller sowie die entsprechende Erklärung gemäß Anhang III;
b)
im Falle von Herstellern, die eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 beantragen, oder im Falle einer Gruppe verbundener Hersteller gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung oder im Falle eines Mitglieds einer Gruppe verbundener Hersteller gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung: die Zahl der Personenkraftwagen, die in der Europäischen Union in den drei Kalenderjahren vor dem Datum der Antragstellung offiziell zugelassen wurden, oder, falls diese Daten nicht vorliegen, eine der folgenden Angaben:

eine auf überprüfbaren Daten basierende Schätzung der Zahl der Personenkraftwagen, die in dem Zeitraum gemäß Buchstabe b zugelassen wurden und für die der Antragsteller verantwortlich ist;

falls in dem Zeitraum gemäß Buchstabe b keine Personenkraftwagen zugelassen waren: die Zahl der Personenkraftwagen, die im letzten Kalenderjahr, für das derartige Daten vorliegen, zugelassen wurden.

(2) Antragssteller, die eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 beantragen, legen die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nur für das dem Datum der Antragstellung vorausgehende Kalenderjahr vor.

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