Artikel 6 VO (EU) 2011/63

Reduktionsziel für eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009

(1) Der Antragsteller teilt die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner im Jahr 2007 zugelassenen Personenkraftwagen mit, es sei denn, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das genannte Jahr sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2) Das gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgesetzte Reduktionsziel richtet sich nach den durchschnittlichen spezifischen CO2-Referenzemissionen gemäß Absatz 1.

(3) Liegen keine Informationen über die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers im Jahr 2007 vor, so teilt der Antragsteller für alle von ihm hergestellten Pkw-Typen die Fahrzeugmerkmale sowie die Zahl der von ihm hergestellten Personenkraftwagen mit, die seiner Erwartung nach im ersten Anwendungsjahr der Ausnahmeregelung zugelassen werden. Der Antragsteller gibt für jede Pkw-Variante an, zu welcher der in der Tabelle in Anhang V aufgeführten Fahrzeugklassen sie gehört.

(4) Das spezifische Emissionsziel wird jährlich für jede Fahrzeugklasse gemäß Anhang V auf Basis der 25%igen Reduktion gegenüber dem Referenzwert berechnet.

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