Artikel 20 VO (EU) 2011/65
Vor-Ort-Kontrollen
1. Die zuständige Kontrollbehörde führt für die in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen und Standards Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1 % aller Begünstigten durch, die Zahlungsanträge im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gestellt haben.
2. Die Stichproben von gemäß Absatz 1 zu kontrollierenden Begünstigten können aus der Stichprobe von Begünstigten, die bereits gemäß Artikel 12 ausgewählt wurden und die die betreffenden Anforderungen oder Standards einhalten müssen, oder aus der Grundgesamtheit von Begünstigten ausgewählt werden, die Zahlungsanträge im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gestellt haben und die die betreffenden Anforderungen oder Standards einhalten müssen.
3. Die in Absatz 2 genannten Verfahren können miteinander kombiniert werden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.
4. Ist in den für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen relevanten Rechtsakten und Standards vorgesehen, dass die Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt zu erfolgen haben, so gelten diese Bestimmungen auch im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen.
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