Artikel 28d VO (EU) 2011/65
Erzeugergemeinschaften
Für die Maßnahme gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erkennen die Mitgliedstaaten eine Erzeugergemeinschaft an, nachdem sie überprüft haben, ob die Erzeugergemeinschaft die Kriterien gemäß Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt und die nationalen Vorschriften einhält. Nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft wird mindestens einmal während des Fünfjahreszeitraums durch eine Vor-Ort-Kontrolle geprüft, ob die Anerkennungskriterien fortlaufend eingehalten werden.
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