Artikel 28d VO (EU) 2011/65

Erzeugergemeinschaften

Für die Maßnahme gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erkennen die Mitgliedstaaten eine Erzeugergemeinschaft an, nachdem sie überprüft haben, ob die Erzeugergemeinschaft die Kriterien gemäß Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt und die nationalen Vorschriften einhält. Nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft wird mindestens einmal während des Fünfjahreszeitraums durch eine Vor-Ort-Kontrolle geprüft, ob die Anerkennungskriterien fortlaufend eingehalten werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.