Artikel 6 VO (EU) 2011/65

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Dieser Titel gilt für

a)
Fördermittel, die gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden;
b)
Fördermittel, die gemäß Artikel 63 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für Vorhaben im Rahmen der unter Schwerpunkt 2 festgelegten Maßnahmen gewährt werden.

Dieser Titel gilt jedoch nicht für die in Artikel 36 Buchstabe a Ziffer vi, Artikel 36 Buchstabe b Ziffern vi und vii sowie in Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Maßnahmen und hinsichtlich der Anlegungskosten nicht für Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der genannten Verordnung.

2. Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „flächenbezogene Maßnahme” :
Maßnahmen oder Untermaßnahmen, bei denen die Beihilfe von der Größe der angegebenen Fläche abhängt;
b) „tierbezogene Maßnahme” :
Maßnahmen oder Untermaßnahmen, bei denen die Beihilfe von der Zahl der angegebenen Tiere abhängt;
c) „ermittelte Fläche” :
die gemäß Artikel 11 und Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche der Flurstücke bzw. Parzellen;
d) „ermittelte Tiere” :
die gemäß Artikel 11 und Artikel 15 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung ermittelte Zahl der Tiere.

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