Artikel 6 VO (EU) 2011/65
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Dieser Titel gilt für
- a)
- Fördermittel, die gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden;
- b)
- Fördermittel, die gemäß Artikel 63 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für Vorhaben im Rahmen der unter Schwerpunkt 2 festgelegten Maßnahmen gewährt werden.
Dieser Titel gilt jedoch nicht für die in Artikel 36 Buchstabe a Ziffer vi, Artikel 36 Buchstabe b Ziffern vi und vii sowie in Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Maßnahmen und hinsichtlich der Anlegungskosten nicht für Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der genannten Verordnung.
2. Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „flächenbezogene Maßnahme” :
- Maßnahmen oder Untermaßnahmen, bei denen die Beihilfe von der Größe der angegebenen Fläche abhängt;
- b) „tierbezogene Maßnahme” :
- Maßnahmen oder Untermaßnahmen, bei denen die Beihilfe von der Zahl der angegebenen Tiere abhängt;
- c) „ermittelte Fläche” :
- die gemäß Artikel 11 und Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche der Flurstücke bzw. Parzellen;
- d) „ermittelte Tiere” :
- die gemäß Artikel 11 und Artikel 15 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung ermittelte Zahl der Tiere.
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