ANHANG I VO (EU) 2011/65

Unverbindliche Beschreibung der Anforderungen für einen ausreichenden Prüfpfad

Ein ausreichender Prüfpfad im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 ist vorhanden, wenn für eine Intervention
a)
bei allen vom ELER geförderten Vorhaben ein Abgleich zwischen den der Kommission gemeldeten Gesamtbeträgen und den bei der Zahlstelle oder einer anderen Einrichtung aufbewahrten Rechnungen, Buchungsbelegen und sonstigen Unterlagen möglich ist;
b)
eine Überprüfung der Zahlung der öffentlichen Ausgaben an den Begünstigten möglich ist;
c)
die Überprüfung der Anwendung der Auswahlkriterien auf die vom ELER finanzierten Vorhaben möglich ist;
d)
gegebenenfalls der Finanzierungsplan, die Tätigkeitsberichte, die Unterlagen über die Beihilfegewährung und über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Berichte über die durchgeführten Kontrollen vorliegen.

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