Präambel VO (EU) 2011/65

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor(2) wurde die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates(3) aufgehoben und ersetzt.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums(4) enthält zahlreiche Querverweise auf die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgenommen Änderungen dieser Verwaltungs- und Kontrollvorschriften sind zu berücksichtigen, wobei die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 einzuhalten sind. Im Interesse der Kohärenz, Klarheit und Vereinfachung sollten bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 geändert werden, um die Zahl der Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf das nötige Mindestmaß zu beschränken. Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 sollte daher aufgehoben und ersetzt werden.
(3)
Die Mitgliedstaaten sollten ein Kontrollsystem einführen, das gewährleistet, dass alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um zuverlässig feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingehalten werden. Alle durch EU- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellten Förderkriterien sollten anhand von überprüfbaren Indikatoren kontrolliert werden können.
(4)
Das in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(5) vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System” genannt) hat sich als wirksames und effizientes Instrument für die Durchführung der Direktzahlungsregelungen erwiesen. Daher sollten sich die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften für die flächen- und tierbezogenen Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 gemäß Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie die Bestimmungen über Kürzungen und Ausschlüsse bei Falschangaben an den Grundsätzen des integrierten Systems und insbesondere an der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 orientieren.
(5)
Bei bestimmten Stützungsregelungen im Rahmen von Schwerpunkt 2 und gleichwertigen Stützungsregelungen im Rahmen von Schwerpunkt 4 gemäß Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 bzw. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 müssen die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften jedoch an die besonderen Merkmale dieser Regelungen angepasst werden. Dies gilt auch für die Stützungsregelungen im Rahmen der Schwerpunkte 1 und 3 der Abschnitte 1 bzw. 3 des genannten Kapitels und gleichwertige Stützungsregelungen im Rahmen von Schwerpunkt 4. Für diese Stützungsregelungen sind daher besondere Vorschriften erforderlich.
(6)
Damit sämtliche einzelstaatlichen Verwaltungen eine effiziente integrierte Kontrolle aller Bereiche vornehmen können, für die zum einen im Rahmen von Schwerpunkt 2 und zum anderen im Rahmen der unter die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 fallenden flächenbezogenen Stützungsregelungen Zahlungen beantragt werden, sollten die Zahlungsanträge für flächenbezogene Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 innerhalb derselben Frist eingereicht werden wie der in Teil II Titel II Kapitel I der genannten Verordnung vorgesehene Sammelantrag.
(7)
Um die abschreckende Wirkung der Kontrollen zu gewährleisten, sollten die Zahlungen grundsätzlich erst geleistet werden, wenn die Kontrollen der Förderfähigkeit abgeschlossen sind. Es ist jedoch angezeigt, nach Abschluss der Verwaltungskontrollen Zahlungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz zuzulassen. Bei der Festsetzung dieses Prozentsatzes ist der Gefahr einer Überzahlung Rechnung zu tragen.
(8)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kontrollvorschriften sollten den besonderen Merkmalen der Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 Rechnung tragen. Der Klarheit halber sind daher besondere Vorschriften festzulegen.
(9)
Die Mitgliedstaaten können von anderen Dienststellen oder Organisationen stammende Belege verwenden, um die Erfüllung der Förderkriterien zu überprüfen. Sie sollten sich jedoch vergewissern, dass die betreffende Dienststelle oder Organisation die für die Kontrolle der Erfüllung der Förderkriterien erforderlichen Voraussetzungen besitzt.
(10)
Es hat sich gezeigt, dass einige Bestimmungen insbesondere über die Ermittlung der Hektarzahl und der Zahl der Tiere sowie über Kürzungen, Ausschlüsse und Wiedereinziehungen präzisiert werden müssen.
(11)
Nach Artikel 50a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die Zahlungen für bestimmte in der genannten Verordnung vorgesehene Maßnahmen an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geknüpft. Daher ist es angezeigt, die Vorschriften für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen an die in den Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 enthaltenen Vorschriften anzugleichen.
(12)
Es hat sich gezeigt, dass für bestimmte besondere Stützungsmaßnahmen eigene Kontrollvorschriften erforderlich sind.
(13)
Es sollten Ex-post-Kontrollen von Investitionsvorhaben durchgeführt werden, um die Einhaltung von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu überprüfen. Grundlage und Inhalt dieser Kontrollen sollten festgelegt werden.
(14)
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die Zahl der Kontrollen und ihre Ergebnisse Bericht erstatten, damit die Kommission ihrer Verpflichtung zur Verwaltung der Maßnahmen nachkommen kann.
(15)
Es ist angezeigt, allgemeine Kontrollgrundsätze, namentlich in Bezug auf das Recht der Kommission zur Durchführung von Kontrollen, festzulegen.
(16)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Zahlstellen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(6) ausreichende Informationen über die von anderen Dienststellen oder Einrichtungen durchgeführten Kontrollen erhalten, damit sie ihre Pflichten aus der genannten Verordnung erfüllen können.
(17)
Um Probleme bei der Rechnungslegung zu verhindern, die auftreten könnten, wenn im Kalenderjahr 2011 unterschiedliche Kontrollverfahren anzuwenden wären, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten.
(18)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(3)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(4)

ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74.

(5)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(6)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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