Artikel 1 VO (EU) 2011/677
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die Durchführung der Netzfunktionen im Flugverkehrsmanagement gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 fest, um eine optimale Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum zu ermöglichen und zu gewährleisten, dass die Luftraumnutzer bevorzugte Flugwege bei größtmöglichem Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten nutzen können.
(2) Für die Zwecke des Netzmanagements gilt diese Verordnung insbesondere für die Mitgliedstaaten, die Europäische Agentur für Flugsicherheit (die „Agentur” ), Luftraumnutzer, Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreiber, Zeitnischenkoordinatoren für Flughäfen und betreibende Organisationen auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke.
(3) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und unbeschadet des Betriebs von Staatsluftfahrzeugen nach Artikel 3 des Abkommens von Chicago über die Internationale Zivilluftfahrt führen die Mitgliedstaaten diese Verordnung in dem Luftraum durch, für den sie in den ICAO-Regionen EUR und AFI Verantwortung tragen.
(4) Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 steht diese Verordnung der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht entgegen, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind.
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