Artikel 3 VO (EU) 2011/677

Einsetzung eines Netzmanagers

(1) Zum Zweck der Durchführung der Aufgaben, die für die Erfüllung der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und in den Anhängen dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen notwendig sind, wird eine unparteiische zuständige Stelle (der „Netzmanager” ) eingerichtet.

(2) Die Dauer des Mandats des Netzmanagers fällt mit dem Bezugszeitraum für das Leistungssystem nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 zusammen. Die Mandatsdauer muss lang genug sein, damit bei der Durchführung dieser Funktionen eine Reifung erzielt werden kann. Sie darf nicht kürzer als zwei Bezugszeiträume sein und kann verlängert werden.

(3) Die Benennung des Netzmanagers erfolgt durch Beschluss der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und spätestens drei Monate nach Annahme dieser Verordnung. In dem Beschluss werden Dauer und Bedingungen der Ernennung, einschließlich der Finanzierung und deren Beendigung, festgelegt. Die Kommission bewertet die Einhaltung dieser Bedingungen am Ende jeder der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bezugszeiträume.

(4) Der Netzmanager nimmt die folgenden Funktionen wahr:

a)
die Gestaltung des europäischen Streckennetzes gemäß Anhang I;
b)
die Koordinierung knapper Ressourcen, insbesondere

i)
Funkfrequenzen innerhalb der Frequenzbänder für die Luftfahrt, die vom allgemeinen Flugverkehr genutzt werden, gemäß Anhang II, und
ii)
SSR-Transpondercodes gemäß Anhang III.

Die Kommission kann dem Netzmanager gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 weitere Funktionen übertragen.

(5) Der Netzmanager nimmt auch die in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und in der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 genannten ATFM-Funktionen wahr.

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