Artikel 5 VO (EU) 2011/677
Netzstrategieplan
(1) Zur Vorgabe langfristiger Perspektiven wird vom Netzmanager ein Netzstrategieplan, der an dem Bezugszeitraum nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission(1) ausgerichtet ist, erarbeitet, aufrechterhalten und umgesetzt.
(2) Der Netzstrategieplan basiert auf dem vorläufigen Muster in Anhang IV. Er wird von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 nach Zustimmung des Netzmanagementgremiums zum Entwurf des Netzstrategieplans angenommen.
(3) Der Netzstrategieplan zielt darauf ab, die für die Netzfunktionen in der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 festgelegten Leistungsziele zu erreichen.
(4) Der Netzstrategieplan wird regelmäßig und mindestens zwölf Monate vor Beginn jedes Bezugszeitraums aktualisiert.
(5) Die am Betrieb Beteiligten tragen dem Netzstrategieplan gebührend Rechnung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.
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