Artikel 5 VO (EU) 2011/677

Netzstrategieplan

(1) Zur Vorgabe langfristiger Perspektiven wird vom Netzmanager ein Netzstrategieplan, der an dem Bezugszeitraum nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission(1) ausgerichtet ist, erarbeitet, aufrechterhalten und umgesetzt.

(2) Der Netzstrategieplan basiert auf dem vorläufigen Muster in Anhang IV. Er wird von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 nach Zustimmung des Netzmanagementgremiums zum Entwurf des Netzstrategieplans angenommen.

(3) Der Netzstrategieplan zielt darauf ab, die für die Netzfunktionen in der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 festgelegten Leistungsziele zu erreichen.

(4) Der Netzstrategieplan wird regelmäßig und mindestens zwölf Monate vor Beginn jedes Bezugszeitraums aktualisiert.

(5) Die am Betrieb Beteiligten tragen dem Netzstrategieplan gebührend Rechnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.

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