ANHANG I VO (EU) 2011/677
FUNKTION DER GESTALTUNG DES EUROPÄISCHEN STRECKENNETZES
TEIL A
- 1.
-
Die Funktion der Gestaltung des europäischen Streckennetzes hat
- a)
- einen Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes für den sicheren und effizienten Flugbetrieb unter angemessener Berücksichtigung der Umweltauswirkungen zu erstellen;
- b)
- im Rahmen des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes die Entwicklung einer Luftraumstruktur zu erleichtern, die das erforderliche Niveau bezüglich Sicherheit, Kapazität, Flexibilität, Reaktionsfähigkeit, Umweltleistung und nahtloser Erbringung reibungsloser Flugsicherungsdienste unter Berücksichtigung der sicherheits- und verteidigungspolitischen Belange bietet;
- c)
- die regionale Interkonnektivität und Interoperabilität des europäischen Streckennetzes innerhalb der ICAO-Region EUR und mit angrenzenden ICAO-Regionen zu gewährleisten.
- 2.
- Die Ausarbeitung des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes stützt sich auf ein Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung. Der Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes stellt den für die Auslegung des europäischen Streckennetzes (ERND) spezifischen Teil des Netzbetriebsplans dar und umfasst detaillierte Vorschriften zur Umsetzung des ERND-Teils des Netzstrategieplans.
- 3.
- Die Mitgliedstaaten bleiben weiterhin zuständig für die detaillierte Ausarbeitung, Genehmigung und Schaffung der Luftraumstrukturen für den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum.
TEIL B
- 1.
- Unbeschadet der hoheitlichen Gewalt der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und der Anforderungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen arbeiten der Netzmanager, Mitgliedstaaten, Drittländer, Luftraumnutzer, funktionale Luftraumblöcke und Flugsicherungsorganisationen als Teil funktionaler Luftraumblöcke oder einzeln unter Anwendung eines Verfahrens der kooperativen Entscheidungsfindung den Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes aus, wobei die in diesem Anhang festgelegten Grundsätze für die Luftraumauslegung angewendet werden. Der Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes hat die für den Netzmanager im Leistungssystem festgelegten Leistungsziele zu erfüllen.
- 2.
- Das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung wird durch geeignete ständige detaillierte Arbeitsvorkehrungen unterstützt, die auf Sachverständigenebene vom Netzmanager unter Einbeziehung aller Beteiligten getroffen werden. Die Konsultationen werden mit einer Häufigkeit organisiert, die den Erfordernissen der Funktion der Auslegung des europäischen Streckennetzes entspricht.
- 3.
- Um eine angemessene Konnektivität des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes zu gewährleisten, beziehen der Netzmanager und die Mitgliedstaaten Drittländer in das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 ein. Zwischen dem Netzmanager und seinen auf Sachverständigenebene getroffenen detaillierten Arbeitsvorkehrungen zur Unterstützung der Ausarbeitung des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes einerseits und den einschlägigen Arbeitsvorkehrungen auf ICAO-Sachverständigenebene zur Abdeckung von Streckennetzverbesserungen an der Schnittstelle andererseits wird eine angemessene Zusammenarbeit gewährleistet.
- 4.
- Der Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes ist ein fortlaufender Plan, der alle erforderlichen Elemente umfasst, um sicherzustellen, dass der europäische Luftraum als eine Gesamtheit ausgelegt wird und die anwendbaren Leistungsziele erfüllt.
- 5.
-
Der Plan umfasst:
- a)
- gemeinsame allgemeine Grundsätze, die durch technische Spezifikationen für die Luftraumauslegung ergänzt werden;
- b)
- militärische Luftraumanforderungen;
- c)
- ein vereinbartes europäisches Streckennetz und, soweit praktikabel, einen Luftraum mit freier Streckenführung, die so ausgelegt sind, dass alle Nutzeranforderungen erfüllt werden, mit Einzelangaben zu allen Vorhaben von Luftraumänderungen;
- d)
- Regeln für die Nutzung des Streckennetzes und des Luftraums mit freier Streckenführung und deren Verfügbarkeit;
- e)
- Hinweise zur empfohlenen Aufteilung in Flugverkehrskontrollsektoren zur Unterstützung der ATS-Luftraumstruktur, die von den Mitgliedstaaten auszulegen, zu beschließen und umzusetzen ist;
- f)
- Leitlinien für das Luftraummanagement;
- g)
- einen detaillierten Zeitplan für die Entwicklung;
- h)
- den Kalender für einen gemeinsamen Veröffentlichungs- und Umsetzungszyklus mittels des Netzbetriebsplans;
- i)
- einen Überblick über die gegenwärtige und zu erwartende Netzsituation, einschließlich der zu erwartenden Leistung auf der Grundlage gegenwärtiger und vereinbarter Pläne.
- 6.
- Der Netzmanager gewährleistet entsprechende Vorkehrungen für alle Tätigkeitsbereiche, um eine zivil-militärische Koordinierung im Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung zu ermöglichen.
- 7.
- Der Netzmanager, Mitgliedstaaten, funktionale Luftraumblöcke und Flugsicherungsorganisationen als Teil funktionaler Luftraumblöcke oder einzeln gewährleisten eine kohärente Integration von Vorhaben zur Luftraumauslegung, die in Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung vereinbart wurden, in den Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes.
- 8.
- Mitgliedstaaten und funktionale Luftraumblöcke gewährleisten, dass Vorhaben zur Luftraumauslegung auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke vor ihrer Umsetzung mit dem Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes kompatibel und konsistent sind und mit den davon betroffenen Staaten und dem Netzmanager koordiniert werden.
- 9.
-
Daten über Änderungen an Vorhaben, die eine Kompatibilitätsprüfung erfordern und die dem Netzmanager zur Verfügung zu stellen sind, umfassen unter anderem
- a)
- Änderungen der Streckenausrichtung;
- b)
- Änderungen der Streckenrichtung;
- c)
- Änderungen des Zwecks von Strecken;
- d)
- Beschreibung des Luftraums mit freier Streckenführung, einschließlich zugehöriger Nutzungsregeln;
- e)
- Regeln für die Streckennutzung und Streckenverfügbarkeit;
- f)
- Änderungen der vertikalen oder horizontalen Sektorgrenzen;
- g)
- Hinzufügung oder Wegfall signifikanter Punkte;
- h)
- Änderungen bei der grenzübergreifenden Luftraumnutzung;
- i)
- Änderungen der Koordinaten signifikanter Punkte;
- j)
- Änderungen betreffend die Datenübertragung;
- k)
- Änderungen, die sich auf in Luftfahrthandbüchern veröffentlichte Daten auswirken und
- l)
- Änderungen, die sich auf Vereinbarungen (Letters of Agreement) bezüglich der Auslegung und Nutzung des Luftraums auswirken.
- 10.
- Der Netzmanager und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen dieses Anhangs durch Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung gemeinsame Vorschläge für Abänderungen der entsprechenden ICAO-Dokumente aus. Insbesondere bei Abänderungen von ICAO-Dokumenten bezüglich Flugverkehrsstrecken über der hohen See wenden die Mitgliedstaaten die anwendbaren ICAO-Koordinierungsverfahren an.
- 11.
- Der Netzmanager, Mitgliedstaaten, Luftraumnutzer, Flughafenbetreiber, funktionale Luftraumblöcke und Flugsicherungsorganisationen als Teil funktionaler Luftraumblöcke oder einzeln unterziehen den Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes unter Anwendung des Verfahrens der kooperativen Entscheidungsfindung einer ständigen Überprüfung, um neuen oder geänderten Ansprüchen an den Luftraum Rechnung zu tragen. Eine kontinuierliche Koordinierung mit den militärischen Stellen wird gewährleistet.
TEIL C
- 1.
-
Bei der Ausarbeitung des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes befolgen der Netzmanager, Mitgliedstaaten, Drittländer, funktionale Luftraumblöcke und Flugsicherungsorganisationen als Teil funktionaler Luftraumblöcke oder einzeln im Rahmen des Verfahrens der kooperativen Entscheidungsfindung die folgenden Grundsätze für die Luftraumauslegung:
- a)
- Die Einrichtung und Konfigurierung von Luftraumstrukturen erfolgen auf der Grundlage betrieblicher Anforderungen ungeachtet der Staatsgrenzen oder Grenzen von funktionalen Luftraumblöcken oder Fluginformationsgebieten und sind nicht notwendigerweise an die Flugflächen für die Unterteilung in oberen und unteren Luftraum gebunden.
- b)
- Die Auslegung von Luftraumstrukturen erfolgt in einem transparenten Verfahren, bei dem die getroffenen Entscheidungen und deren Gründe offengelegt werden, indem den Anforderungen aller Nutzer unter Abwägung der Sicherheits-, Kapazitäts- und Umweltaspekte Rechnung getragen wird und die militärischen und nationalen Sicherheitserfordernisse angemessen berücksichtigt werden.
- c)
- Die gegenwärtige und prognostizierte Verkehrsnachfrage auf Netzebene und lokaler Ebene und die Leistungsziele gehen in den Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes im Hinblick auf die Erfüllung der Erfordernisse der Hauptverkehrsströme und Flughäfen ein.
- d)
- Die vertikale und horizontale Konnektivität, einschließlich des Luftraums im Nahbereich und der Luftraumstruktur an der Schnittstelle, sind zu gewährleisten.
- e)
- Möglichkeit zur Durchführung von Flügen entlang oder so nahe wie möglich an nutzerangefragten Strecken und Flugprofilen in der Streckenflugphase.
- f)
- Entgegennahme aller Vorschläge von Beteiligten, die betriebliche Anforderungen in dem betreffenden Bereich haben, zu Luftraumstrukturen, einschließlich zu Luftraum mit freier Streckenführung, mehrfachen Streckenoptionen und CDR-Strecken, zur Bewertung und möglichen Entwicklung.
- g)
- Bei der Auslegung von Luftraumstrukturen, einschließlich des Luftraums mit freier Streckenführung und von Flugverkehrskontrollsektoren, sind bestehende oder vorgeschlagene Luftraumstrukturen zu berücksichtigen, die für Tätigkeiten vorgesehen sind, die einen reservierten oder beschränkten Luftraum erfordern. Zu diesem Zweck werden nur solche Strukturen eingerichtet, die mit der Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung im Einklang stehen. Solche Strukturen sind so weit wie möglich im gesamten europäischen Netz zu harmonisieren und konsistent zu gestalten.
- h)
- Bei der Auslegung von Flugverkehrskontrollsektoren ist mit der gewünschten Strecken- oder Verkehrsflussausrichtung im Rahmen eines iterativen Verfahrens zu beginnen, das die Vereinbarkeit zwischen Strecken oder Verkehrsflüssen und Sektoren gewährleistet.
- i)
- Flugverkehrskontrollsektoren sind so auszulegen, dass die Konstruktion von Sektorkonfigurationen ermöglicht wird, die die Verkehrsflüsse aufnehmen können und an eine variable Verkehrsnachfrage anpassbar und dieser angemessen sind.
- j)
- Vereinbarungen über die Diensterbringung sind abzuschließen in Fällen, in denen Flugverkehrskontrollsektoren aus betrieblichen Gründen über Staatsgrenzen oder die Grenzen von funktionalen Luftraumblöcken oder Fluginformationsgebieten hinausgehen.
- 2.
-
Der Netzmanager, Mitgliedstaaten, funktionale Luftraumblöcke und Flugsicherungsorganisationen als Teil funktionaler Luftraumblöcke oder einzeln gewährleisten durch das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung, dass die folgenden Grundsätze bezüglich der Luftraumnutzung und des Kapazitätsmanagements angewendet werden:
- a)
- Luftraumstrukturen werden so geplant, dass eine flexible und zeitnahe Luftraumnutzung und -verwaltung hinsichtlich Streckenoptionen, Verkehrsflüssen und Regelungen zur Sektorkonfiguration sowie die Konfiguration anderer Luftraumstrukturen erleichtert wird.
- b)
- Luftraumstrukturen sollten die Möglichkeit zur Schaffung zusätzlicher Streckenoptionen unter Gewährleistung der Vereinbarkeit (Kapazitätsüberlegungen und Beschränkungen der Sektorauslegung) vorsehen.
TEIL D
- 1.
- Um regelmäßige Leistungsverbesserungen zu gewährleisten, führt der Netzmanager in enger Zusammenarbeit mit den Staaten, funktionalen Luftraumblöcken und am Betrieb Beteiligten eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der umgesetzten Luftraumstrukturen durch.
- 2.
-
Diese Überprüfung umfasst unter anderem
- a)
- die Entwicklung der Verkehrsnachfrage;
- b)
- Kapazitäts- und Flugeffizienzleistung und entsprechende Beschränkungen auf Ebene der Staaten, der funktionalen Luftraumblöcke oder des Netzes;
- c)
- Bewertung von Aspekten der Luftraumnutzung sowohl aus ziviler als auch aus militärischer Perspektive;
- d)
- Bewertung der angewendeten Sektoreinteilung und Sektorkonfigurationen;
- e)
- Bewertung der Integrität und Kontinuität der Luftraumstrukturen;
- f)
- Unterrichtung der Kommission in Fällen, bei denen die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen die Kompetenzen des Netzmanagers überschreiten.
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