ANHANG VI VO (EU) 2011/677

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE NETZFUNKTIONEN

1.
ORGANISATIONSSTRUKTUR

Der Netzmanager richtet seine Organisation ein und verwaltet sie unter Zugrundelegung einer Struktur, die die Sicherheit der Netzfunktionen unterstützt. In der Organisationsstruktur sind festzulegen:
a)
Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten der benannten Stelleninhaber, insbesondere des für Funktionen im Zusammenhang mit Sicherheit, Qualität, Gefahrenabwehr und Personal zuständigen Managementpersonals;
b)
Beziehung und Unterstellungsverhältnisse zwischen verschiedenen Teilen und Prozessen der Organisation.

2.
SICHERHEIT

Der Netzmanager muss über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügen, das alle von ihm durchgeführten Netzfunktionen abdeckt und den folgenden Grundsätzen entspricht. Es
a)
legt die insgesamt angewandten Philosophien und Grundsätze der Organisation in Bezug auf die Sicherheit so dar, dass die Erfordernisse der betreffenden Beteiligten so weit wie möglich erfüllt werden (Sicherheitspolitik);
b)
richtet eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung ein, die Verfahren umfasst, mit denen überprüft werden kann, dass alle Funktionen gemäß den anwendbaren Anforderungen, Standards und Verfahren durchgeführt werden. Die Überwachung der Einhaltung umfasst ein System zur Rückmeldung von Feststellungen an das zuständige Managementpersonal, um gegebenenfalls eine wirksame und zeitnahe Umsetzung von Abhilfemaßnahmen zu gewährleisten;
c)
erbringt Nachweise für das Funktionieren des Managementsystems durch Handbücher und Überwachungsunterlagen;
d)
ernennt Managementvertreter, die die Einhaltung von Verfahren zur Gewährleistung sicherer und effizienter Betriebspraktiken und die Angemessenheit dieser Verfahren überwachen;
e)
führt Überprüfungen des eingerichteten Managementsystems und gegebenenfalls von Abhilfemaßnahmen durch;
f)
verwaltet die Sicherheit aller Netzfunktionen, die ihm zugeordnet sind. Dabei richtet es förmliche Schnittstellen zu allen relevanten Beteiligten ein, um in der Lage zu sein, die von seinen Tätigkeiten ausgehenden Luftfahrtrisiken zu ermitteln, zu bewerten und sie in angemessener Weise zu beherrschen;
g)
umfasst Verfahren für das Sicherheitsmanagement bei Einführung neuer funktionaler Systeme oder der Änderung bestehender funktionaler Systeme.

3.
GEFAHRENABWEHR

Der Netzmanager muss über ein Gefahrenabwehrmanagementsystem verfügen, das alle von ihm durchgeführten Netzfunktionen abdeckt und den folgenden Grundsätzen entspricht. Es
a)
gewährleistet die Sicherheit seiner Einrichtungen und seines Personals, um unrechtmäßige Eingriffe zu verhindern, die die Sicherheit der von ihm durchgeführten Netzfunktionen beeinträchtigen könnten;
b)
gewährleistet die Sicherheit der Betriebsdaten, die er erhält oder erzeugt oder auf sonstige Weise nutzt, sodass der Zugang dazu auf Befugte beschränkt ist;
c)
legt die Verfahren zur Bewertung des Gefährdungsrisikos und dessen Minderung sowie zur Überwachung und Verbesserung der Gefahrenabwehr, für Gefahrenabwehr-Überprüfungen und die Verbreitung der daraus gezogenen Lehren fest;
d)
legt die zur Erkennung von Sicherheitsmängeln und zur Alarmierung des Personals durch geeignete Sicherheitswarnungen vorgesehenen Mittel fest;
e)
legt die Mittel zur Eindämmung der Auswirkungen von Sicherheitsmängeln und zur Ermittlung von Abhilfemaßnahmen und Minderungsverfahren fest, um eine Wiederholung zu verhindern.

4.
BETRIEBSHANDBÜCHER

Der Netzmanager erstellt Betriebshandbücher für seinen Betrieb zur Nutzung und Anleitung des Betriebspersonals und hält diese Betriebshandbücher auf aktuellem Stand. Er gewährleistet, dass
a)
Betriebshandbücher Anweisungen und Informationen enthalten, die das Betriebspersonal zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt;
b)
einschlägige Teile der Betriebshandbücher dem betreffenden Personal zugänglich sind;
c)
das Betriebspersonal unverzüglich über Änderungen der Betriebshandbücher, die seine Aufgaben betreffen, sowie deren Inkrafttreten informiert wird.

5.
ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL

Der Netzmanager beschäftigt angemessen qualifiziertes Personal, um zu gewährleisten, dass die ihm zugewiesenen Netzfunktionen sicher, effizient, fortlaufend und nachhaltig durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang legt er Richtlinien für die Schulung des Personals fest.

6.
NOTFALLPLÄNE

Der Netzmanager legt Notfallpläne für alle von ihm ausgeübten Funktionen fest für den Fall von Ereignissen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung oder Unterbrechung seines Betriebs führen.

7.
BERICHTSPFLICHTEN

Im Einklang mit Artikel 20 legt der Netzmanager einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten vor. Gegenstand des Berichts sind seine betriebliche Leistung sowie wesentliche Tätigkeiten und Entwicklungen insbesondere im Bereich der Sicherheit. Der Jahresbericht umfasst zumindest

eine Bewertung der Leistung der von ihm ausgeübten Netzfunktionen,

einen Vergleich der Leistung mit den im Netzstrategieplan festgelegten Leistungszielen unter Abgleich der tatsächlichen Leistung mit dem Netzbetriebsplan durch Verwendung der Leistungsindikatoren des Netzbetriebsplans,

eine Erläuterung der Abweichungen von den Zielen und die Angabe von Maßnahmen zur Schließung etwaiger Lücken während des in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Bezugszeitraums,

Entwicklungen bei Betrieb und Infrastruktur,

Informationen zu förmlichen Konsultationen der Nutzer und Beteiligten,

Informationen über die Personalpolitik.

8.
ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Der Netzmanager muss nachweisen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren sonstigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 entsprechen.

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