ANHANG IV VO (EU) 2011/691
MODUL FÜR UMWELTSCHUTZAUSGABENRECHNUNGEN
Abschnitt 1
Im Rahmen der Umweltschutzausgabenrechnungen werden Daten zu den Umweltschutzausgaben, d. h. den wirtschaftlichen Ressourcen, die von den gebietsansässigen Einheiten für den Umweltschutz aufgewandt werden, so dargestellt, dass sie mit den im Rahmen des ESVG übermittelten Daten kompatibel sind. Diese Rechnungen ermöglichen die Aufstellung der nationalen Umweltschutzausgaben, die als Summe der Ausgaben für die Nutzung von Umweltschutzdienstleistungen durch gebietsansässige Einheiten, der Bruttoanlageinvestitionen für Umweltschutzmaßnahmen sowie der Umweltschutztransfers, die nicht Gegenposten zu den vorstehend genannten Positionen darstellen, abzüglich Finanzmittel aus der übrigen Welt definiert sind. Für die Umweltschutzausgabenrechnungen sollten bereits vorhandene Daten aus den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Produktions- und Einkommensentstehungskonten, Bruttoanlageinvestitionen nach NACE, Aufkommens- und Verwendungstabellen, Angaben nach der Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates), den strukturellen Unternehmensstatistiken, den Unternehmensregistern und anderen Datenquellen genutzt werden. In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Umweltschutzausgabenrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.Abschnitt 2
Die Umweltschutzausgabenrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und erfassen Umweltschutzausgaben für Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten. Berücksichtigt werden folgende Sektoren:- —
der Sektor Staat (einschließlich private Organisationen ohne Erwerbszweck) und die Kapitalgesellschaften als Umweltschutzdienstleistungen erbringende institutionelle Sektoren. Spezialisierte Produzenten sind solche, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen ist;
- —
die Haushalte, der Staat und die Kapitalgesellschaften als Verwender von Umweltschutzdienstleistungen;
- —
die übrige Welt als Empfänger oder Leistende von Umweltschutztransfers.
Abschnitt 3
Die Mitgliedstaaten erstellen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß den folgenden, in Übereinstimmung mit dem ESVG festgelegten Merkmalen:- —
Produktionswert der Umweltschutzdienstleistungen wobei nach Marktproduktion, Nichtmarktproduktion und Produktion im Rahmen von Hilfstätigkeiten unterschieden wird,
- —
als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen,
- —
als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen für die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Ein- und Ausfuhren von Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Mehrwertsteuer (MwSt.) und andere Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen auf Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern zur Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Endverwendung von Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Umweltschutztransfers (erhalten/geleistet).
Abschnitt 4
ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN
- 1.
- Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
- 2.
- Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.
- 3.
- Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
- 4.
- Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.
- 5.
- Bei jeder Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n — 2, n — 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2018 vorausgehenden Jahre übermitteln.
Abschnitt 5
- 1.
- Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind aufgeschlüsselt nach
- —
Arten von Produzenten/Verwendern von Umweltschutzdienstleistungen gemäß Abschnitt 2,
- —
Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA), wie folgt gruppiert:
- —
CEPA 1
- —
CEPA 2
- —
CEPA 3
- —
CEPA 4
- —
CEPA 5
- —
CEPA 6
- —
Summe aus CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9
- —
folgenden NACE-Untergliederungen für die Nebenproduktion von Umweltschutzdienstleistungen: NACE Rev. 2 B, C, D, Abteilung 36. Die Daten des Abschnitts C werden nach Abteilungen aufgelistet.
- —
NACE C10-C12 — Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln Getränkeherstellung; Tabakverarbeitung
- —
NACE C17 — Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
- —
NACE C19-20 — Kokerei und Mineralölverarbeitung, Herstellung von chemischen Erzeugnissen
- —
NACE C 21-23 — Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren und sonstigen nichtmetallischen Erzeugnissen
- —
NACE C 24 — Metallerzeugung und -bearbeitung
- —
NACE C 25-30 — Herstellung von Metallerzeugnissen, einschließlich Maschinen und Ausrüstungen
- —
NACE C13-16, 18, 31-33 — Sonstige Tätigkeiten des Verarbeitenden Gewerbes.
- 2.
- Bei den in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen handelt es sich um
CEPA 1 — Luftreinhaltung und Klimaschutz
CEPA 2 — Abwasserwirtschaft
CEPA 3 — Abfallwirtschaft
CEPA 4 — Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser
CEPA 5 — Lärm- und Erschütterungsschutz
CEPA 6 — Arten- und Landschaftsschutz
CEPA 7 — Strahlenschutz
CEPA 8 — Forschung und Entwicklung im Umweltbereich
CEPA 9 — Sonstige Umweltschutzaktivitäten.
Abschnitt 6
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.© Europäische Union 1998-2021
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