Artikel 3 VO (EU) 2011/692

Abgedeckte Themen und Merkmale der benötigten Daten

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 zu übermittelnden Daten:

a)
den Inlandstourismus, im Hinblick auf die Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang I Abschnitte 1, 2 und 3 festgelegt sind;
b)
den Inlandstourismus, im Hinblick auf die Übernachtungen in nicht gemieteten Unterkünften für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang I Abschnitt 4 festgelegt sind;
c)
den nationalen Tourismus, im Hinblick auf die touristische Nachfrage betreffend die Teilnahme am Tourismus sowie die Merkmale von Urlaubsreisen und Reisenden für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt sind;
d)
den nationalen Tourismus, im Hinblick auf die touristische Nachfrage betreffend die Merkmale von Tagesausflügen für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen gemäß Anhang II Abschnitt 3.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 11 in Bezug auf Anpassungen der Anhänge, ausgenommen den fakultativen Charakter der verlangten Daten und die Begrenzung des Erhebungsbereichs gemäß der Definition in den Anhängen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um wirtschaftliche, gesellschaftliche oder technische Entwicklungen zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dieser Bestimmung stellt die Kommission sicher, dass die erlassenen delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

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