ANHANG II VO (EU) 2011/706

In Teil B des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
2

Profoxydim

CAS-Nr.: 139001-49-3

CIPAC-Nr. 621

2-[(E/Z)-[(2RS)-2-(4-Chlorphenoxy)propoxyimino]butyl]-5-[(3RS;3SR)-tetrahydro-2H-thiopyran-3-yl]-3-hydroxycyclohex-2-enon > 940 g/kg 1. August 2011 31. Juli 2021

TEIL A

Nur Verwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Profoxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

das Langzeitrisiko für Nichtzielorganismen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Beurteilungsbericht enthalten.

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