Präambel VO (EU) 2011/716

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es ist Aufgabe des Rates, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für jede Fischerei oder Fischereigruppe festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeiten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei sicherstellen und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1) gebührend berücksichtigen.
(2)
Für eine geeignete Bestandsbewirtschaftung und Vereinfachung empfiehlt es sich, eine TAC und die Fangquoten der Mitgliedstaaten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für eine Fangsaison, die vom 1. Juli jedes Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres dauert, und nicht für einen Bewirtschaftungszeitraum festzusetzen, der einem Kalenderjahr entspricht.
(3)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates(2) sind die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände 2011 unter Ausschluss der Sardellenbestände im Golf von Biscaya festgesetzt worden.
(4)
Die TAC für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2011/2012 sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden.
(5)
Die Kommission hat am 29. Juli 2009 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen, vorgelegt, um einen mehrjährigen Plan für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya aufzustellen, der das Fischereiwirtschaftsjahr umfasst und die ab der Festsetzung der Fangmöglichkeiten geltenden Fangvorschriften enthält. Angesichts des Vorschlags der Kommission und der Tatsache, dass sich dieser Vorschlag auf die jüngste Abschätzung der Folgen von Beschlüssen über die Fangmöglichkeiten bei dem Sardellenbestand im Golf von Biscaya gründet, empfiehlt es sich, für diesen Bestand eine entsprechende TAC festzusetzen. Der STECF hat die Bestandsbiomasse in seinem Gutachten vom 15. Juli 2011 auf etwa 98450 Tonnen geschätzt. Infolgedessen sollte die TAC für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf 29700 Tonnen festgesetzt werden.
(6)
Angesichts des speziellen Geltungsbereichs und Anwendungszeitraums der Fangmöglichkeiten für Sardellen ist es angezeigt, diese Fangmöglichkeiten mit einer gesonderten Verordnung festzusetzen. Die Fischerei sollte jedoch weiterhin den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 betreffend die Bedingungen für die Nutzung der Quoten unterworfen sein.
(7)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(3) muss festgelegt werden, inwieweit die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind.
(8)
Da die Fangsaison 2011/2012 jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Meldung der Fangmengen sofort in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2011 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

(3)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

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