ANHANG VO (EU) 2011/720

Teil B.1 (Flüssigkeiten, Aerosole und Gele) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 erhält folgende Fassung:

TEIL B.1

1.
Flüssigkeiten, Aerosole und Gele dürfen in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitgeführt werden, wenn sie gemäß den Anforderungen der aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen kontrolliert wurden oder von der Kontrolle ausgenommen sind.
2.
Ab dem 29. April 2013 müssen alle Flughäfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele gemäß den aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Anforderungen kontrollieren.
3.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt sind, um die Bereitstellung von Ausrüstungen zur Kontrolle von Flüssigkeiten, die den Anforderungen der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen entsprechen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu ermöglichen.
4.
Die Mitgliedstaaten können jederzeit vor dem 29. April 2013 regulatorische Anforderungen festlegen, die einige oder alle Flughäfen dazu verpflichten, Flüssigkeiten, Aerosole und Gele gemäß den Anforderungen der aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen zu kontrollieren. Die betreffenden Mitgliedstaaten melden solche regulatorischen Anforderungen der Kommission. Bei Erhalt einer entsprechenden Meldung unterrichtet die Kommission alle anderen Mitgliedstaaten.
5.
Die Fluggäste sind unmissverständlich darüber zu unterrichten, an welchen EU-Flughäfen sie Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitführen dürfen, und welche Bedingungen dafür ggf. zu erfüllen sind.

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