ANHANG VO (EU) 2011/720
Teil B.1 (Flüssigkeiten, Aerosole und Gele) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 erhält folgende Fassung:
TEIL B.1
- 1.
- Flüssigkeiten, Aerosole und Gele dürfen in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitgeführt werden, wenn sie gemäß den Anforderungen der aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen kontrolliert wurden oder von der Kontrolle ausgenommen sind.
- 2.
- Ab dem 29. April 2013 müssen alle Flughäfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele gemäß den aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Anforderungen kontrollieren.
- 3.
- Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt sind, um die Bereitstellung von Ausrüstungen zur Kontrolle von Flüssigkeiten, die den Anforderungen der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen entsprechen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu ermöglichen.
- 4.
- Die Mitgliedstaaten können jederzeit vor dem 29. April 2013 regulatorische Anforderungen festlegen, die einige oder alle Flughäfen dazu verpflichten, Flüssigkeiten, Aerosole und Gele gemäß den Anforderungen der aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen zu kontrollieren. Die betreffenden Mitgliedstaaten melden solche regulatorischen Anforderungen der Kommission. Bei Erhalt einer entsprechenden Meldung unterrichtet die Kommission alle anderen Mitgliedstaaten.
- 5.
- Die Fluggäste sind unmissverständlich darüber zu unterrichten, an welchen EU-Flughäfen sie Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitführen dürfen, und welche Bedingungen dafür ggf. zu erfüllen sind.
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