Präambel VO (EU) 2011/720

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlässt die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang der genannten Verordnung festgelegten gemeinsamen Grundstandards durch deren Ergänzung.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt(2) enthält allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt. Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 sieht insbesondere vor, dass Methoden und Technologien zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen so bald wie möglich und spätestens bis zum 29. April 2013 EU-weit auf Flughäfen bereitzustellen sind.
(3)
Zur schrittweisen Einführung eines Systems zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen wurden im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission(3) zwei Termine festgelegt: der 29. April 2011 für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen, die an einem Drittlandsflughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens erworben wurden, und der 29. April 2013 für die Kontrolle sämtlicher Flüssigkeiten, Aerosole und Gele.
(4)
In Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU) Nr. 297/2010 wird darauf verwiesen, dass technologische oder regulatorische Entwicklungen in der EU oder auf internationaler Ebene die in der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten Daten beeinflussen können und dass die Kommission bei Bedarf Überarbeitungsvorschläge unterbreiten kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Einsetzbarkeit von Ausrüstungen und der Abwicklung der Fluggastformalitäten.
(5)
Kurz vor dem 29. April 2011 kam es zu regulatorischen Entwicklungen auf EU- und internationaler Ebene. In der Folge wären nur wenige Flughäfen in der Lage, eine geeignete Kontrollausrüstung bereitzuhalten, und für die Fluggäste könnte Unklarheit darüber herrschen, ob Flüssigkeiten, Aerosole und Gele, die an einem Drittlandsflughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens erworben wurden, in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitgeführt werden dürfen.
(6)
Aus dem obengenannten Grund sollte die Bestimmung, mit der ab dem 29. April 2011 eine Verpflichtung zur Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen eingeführt wird, die an einem Drittlandsflughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens erworben wurden, gestrichen werden.
(7)
In Bezug auf Teil B.1 Absatz 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 wird die Kommission eng mit allen Beteiligten zusammenarbeiten und bis Juli 2012 die Situation hinsichtlich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen bewerten.
(8)
Um eine ordnungsgemäße Umsetzung der in Teil B.1 Absatz 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten Anforderungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten frühzeitig vor dem Termin im Jahr 2013 alle erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen — einschließlich Betriebstests — ergreifen. Die im Rahmen der Tests gewonnenen Erkenntnisse sollten weitergegeben werden, um bis Juli 2012 die Situation hinsichtlich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen bewerten zu können.
(9)
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Um so schnell wie möglich Rechtssicherheit für Mitgliedstaaten, Flughäfen und Fluggäste zu schaffen, sollte die vorliegende Verordnung im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlassen werden und ab dem 29. April 2011 gelten.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)

ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.

(3)

ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.