Artikel 1 VO (EU) 2011/723
(1) Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführte endgültige auf „alle übrigen Unternehmen” anwendbare Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex73181290, ex73181491, ex73181499, ex73181559, ex73181569, ex73181581, ex73181589, ex73181590, ex73182100 und ex73182200 (TARIC-Codes 7318129011, 7318129091, 7318149111, 7318149191, 7318149911, 7318149991, 7318155911, 7318155961, 7318155981, 7318156911, 7318156961, 7318156981, 7318158111, 7318158161, 7318158181, 7318158911, 7318158961, 7318158981, 7318159021, 7318159071, 7318159091, 7318210031, 7318210095, 7318220031 und 7318220095) eingereiht werden, mit Ausnahme der betreffenden Waren, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden:
Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
---|---|
Acku Metal Industries (M) Sdn. Bhd | B123 |
Chin Well Fasteners Company Sdn. Bhd | B124 |
Jinfast Industries Sdn. Bhd | B125 |
Power Steel and Electroplating Sdn. Bhd | B126 |
Sofasco Industries (M) Sdn. Bhd | B127 |
Tigges Fastener Technology (M) Sdn. Bhd | B128 |
TI Metal Forgings Sdn. Bhd | B129 |
United Bolt and Nut Sdn. Bhd | B130 |
Andfast Malaysia Sdn. Bhd | B265 |
(2) Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 dieses Artikels mit Namen genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den im Anhang festgelegten Anforderungen entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, gilt der mit Absatz 1 dieses Artikels eingeführte Antidumpingzoll.
(3) Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die aus Malaysia versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 angeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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