Präambel VO (EU) 2011/724
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999(1), insbesondere auf Artikel 30,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthält die Verfahren für die Identifizierung von Fischereifahrzeugen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (IUU-Fischereifahrzeuge), sowie die Verfahren für die Aufstellung einer EU-Liste solcher Schiffe. Artikel 37 dieser Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen vor, die in dieser Liste geführt sind.
- (2)
- Die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission(2) enthält die EU-Liste der IUU-Fischereifahrzeuge.
- (3)
- Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte die EU-Liste auch Fischereifahrzeuge enthalten, die in den von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellten Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind.
- (4)
- Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aktualisiert die Kommission die EU-Liste nach Eingang der von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben.
- (5)
- Die Kommission hat die auf den Jahrestagungen der regionalen Fischereiorganisationen aktualisierten Listen erhalten.
- (6)
- Da ein und dasselbe Schiff, je nach dem, zu welchem Zeitpunkt es in die Listen der regionalen Fischereiorganisationen aufgenommen wurde, unter verschiedenen Namen und/oder Flaggen geführt werden kann, sollte die aktualisierte EU-Liste die verschiedenen Namen und/oder Flaggen enthalten, die von den jeweiligen regionalen Fischereiorganisationen erfasst wurden.
- (7)
- Die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 ist daher entsprechend zu ändern.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
- (2)
ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22.
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