Artikel 12a VO (EU) 2011/725

Änderung eines Beschlusses über die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation

(1) Ein Hersteller oder Lieferant, einschließlich des ursprünglichen Genehmigungsantragstellers, kann bei der Kommission die Änderung eines bestehenden Genehmigungsbeschlusses beantragen. Dieser Änderungsantrag und alle Begleitunterlagen werden außerdem per E-Mail oder per elektronischen Datenträger übermittelt oder auf einen von der Kommission betriebenen Server hochgeladen. Der schriftliche Änderungsantrag umfasst ein Verzeichnis der Begleitunterlagen.

(2) Zusammen mit dem Änderungsantrag werden die folgenden Angaben und Nachweise übermittelt:

a)
die Kontaktdaten des Änderungsantragstellers;
b)
die Bezugnahme auf den zu ändernden Genehmigungsbeschluss;
c)
eine Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen zusammen mit einer Zusammenfassung der Beschreibung;
d)
Belege für die Notwendigkeit und Angemessenheit der Änderungen;
e)
Belege dafür, dass die Emissionssenkung, die durch die innovative Technologie erzielt und nach dem geänderten Prüfverfahren oder gegebenenfalls nach dem neuen bzw. geänderten vereinfachten Prüfverfahren oder mithilfe der neuen bzw. geänderten vorab festgelegten CO2-Einsparungen bestimmt wird, unter Berücksichtigung der schleichenden Verschlechterung der Technologie den geltenden Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1 erreicht;
f)
einen spezifischen Validierungsbericht, der von einer unabhängigen und zertifizierten Stelle erstellt wurde, die überprüft, ob

i)
das geänderte Prüfverfahren den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und, soweit zutreffend, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv genügt;
ii)
die Emissionssenkung, die durch die innovative Technologie erzielt und nach dem geänderten Prüfverfahren oder gegebenenfalls nach dem neuen bzw. geänderten vereinfachten Prüfverfahren oder mithilfe der neuen bzw. geänderten vorab festgelegten CO2-Einsparungen bestimmt wird, unter Berücksichtigung der schleichenden Verschlechterung der Technologie den geltenden Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1 erreicht;

(3) Bei Eingang des Änderungsantrags veröffentlicht die Kommission die Zusammenfassung der Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c.

(4) Die Kommission prüft den Änderungsantrag und ändert innerhalb von neun Monaten nach Eingang des vollständigen Änderungsantrags den Genehmigungsbeschluss, es sei denn, gegen die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Änderungen werden Einwände erhoben.

Im geänderten Genehmigungsbeschluss wird erforderlichenfalls seine Gültigkeit festgelegt und vorgegeben, welche Informationen für die Zertifizierung der CO2-Einsparungen gemäß Artikel 11 dieser Verordnung erforderlich sind, vorbehaltlich der Ausnahmen vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(5) Die Kommission kann Anpassungen der vorgeschlagenen Änderungen verlangen. In diesem Fall konsultiert die Kommission den Änderungsantragsteller sowie die übrigen Beteiligten, einschließlich desjenigen Antragstellers, der ursprünglich die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation beantragt hat, in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt etwa eingegangene Anmerkungen.

(6) Der Prüfungszeitraum kann um fünf Monate verlängert werden, wenn die Kommission feststellt, dass aufgrund der Komplexität der innovativen Technologie und des damit einhergehenden geänderten Prüfverfahrens oder wegen der Größe und des Inhalts des Änderungsantrags dieses in der neunmonatigen Prüfungsfrist nicht in geeigneter Weise beurteilt werden kann.

Die Kommission informiert den Änderungsantragsteller innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Änderungsantrags, wenn die Prüfungsfrist verlängert wird.

(7) Die Kommission kann jederzeit auf eigene Initiative einen Genehmigungsbeschluss ändern, insbesondere um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen. Die Kommission konsultiert den Antragsteller, der ursprünglich die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation beantragt hat, sowie die übrigen Beteiligten zu den von ihr beabsichtigten Änderungen und berücksichtigt etwa eingegangene Anmerkungen.

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