Artikel 2 VO (EU) 2011/736
Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2012 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fluroxypyr als Wirkstoff enthalten.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen” des genannten Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die den Anforderungen in Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG in Übereinstimmung mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Fluroxypyr entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, gestützt auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung des Teils B der Spalte „Sonderbestimmungen” in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nach wie vor erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
- a)
- Enthält ein Pflanzenschutzmittel Fluroxypyr als einzigen Wirkstoff, wird die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen, oder
- b)
- enthält ein Pflanzenschutzmittel Fluroxypyr als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für die Änderung oder den Widerruf in dem oder den Rechtsakt(en) festgelegt ist, mit denen der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen oder genehmigt wurde(n); es gilt das spätere Datum.
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