ANHANG II VO (EU) 2011/736

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird der Eintrag zu Fluroxypyr gestrichen.
2.
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
9

Fluroxypyr

CAS-Nr. 69377-81-7

CIPAC-Nr. 431

4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2-pyridyloxy)-essigsäure

≥ 950 g/kg

(Fluroxypyr-Meptyl)

1. Januar 2012 31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fluroxypyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
1.
die potenzielle Kontamination des Grundwassers durch den Metaboliten Fluroxypyr-Pyridinol, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit alkalischen oder empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
2.
das Risiko für Wasserorganismen.
Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller legt Informationen vor, die Folgendes bestätigen:
a)
die Relevanz der Verunreinigungen in der technischen Spezifikation;
b)
die Relevanz des in den Toxizitätsunterlagen verwendeten Testmaterials hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials;
c)
die toxikologische Relevanz der Metaboliten Fluroxypyr-Pyridinol und Fluroxypyr-Methoxypyridin;
d)
die Analysemethoden in Bezug auf Rückstände in Pflanzen;
e)
den Verbleib von Fluroxypyr-Estern in der Matrix von Tieren;
f)
das Langzeitrisiko für Regenwürmer und Bodenorganismen.
Der Antragsteller legt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die Informationen gemäß den Buchstaben a und b bis zum 1. Juli 2012 und die Informationen gemäß den Buchstaben c, d, e und f bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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