ANHANG II VO (EU) 2011/736
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird der Eintrag zu Fluroxypyr gestrichen.
- 2.
-
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 9 Fluroxypyr
CAS-Nr. 69377-81-7
CIPAC-Nr. 431
4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2-pyridyloxy)-essigsäure ≥ 950 g/kg
(Fluroxypyr-Meptyl)
1. Januar 2012 31. Dezember 2021 TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fluroxypyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:- 1.
- die potenzielle Kontamination des Grundwassers durch den Metaboliten Fluroxypyr-Pyridinol, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit alkalischen oder empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
- 2.
- das Risiko für Wasserorganismen.
- a)
- die Relevanz der Verunreinigungen in der technischen Spezifikation;
- b)
- die Relevanz des in den Toxizitätsunterlagen verwendeten Testmaterials hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials;
- c)
- die toxikologische Relevanz der Metaboliten Fluroxypyr-Pyridinol und Fluroxypyr-Methoxypyridin;
- d)
- die Analysemethoden in Bezug auf Rückstände in Pflanzen;
- e)
- den Verbleib von Fluroxypyr-Estern in der Matrix von Tieren;
- f)
- das Langzeitrisiko für Regenwürmer und Bodenorganismen.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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