Artikel 2 VO (EU) 2011/744

(1) Der Begriff „Karlsbader Oblaten” darf während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für Waffeln verwendet werden, die der Spezifikation für „Karlovarské oplatky” nicht entsprechen.

(2) Marken, die den Begriff „Karlsbader Oblaten” enthalten und vor dem 20. Oktober 2004 durch Eintragung geschützt oder durch Verwendung erworben wurden, werden durch die Eintragung von „Karlovarské oplatky” als geschützte geografische Angabe nicht für ungültig erklärt und ihre Weiterverwendung wird nicht verhindert, sofern die allgemeinen markenrechtlichen Bedingungen erfüllt sind.

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