Artikel 2 VO (EU) 2011/745

(1) Die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten” darf während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für Waffeln verwendet werden, die nicht der Spezifikation für „Karlovarské trojhránky” entsprechen.

(2) Marken, die die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten” enthalten und die durch Eintragung geschützt oder durch Verwendung vor dem 19. Oktober 2004 erworben wurden, werden weder für ungültig erklärt, noch wird ihre weitere Verwendung durch die Eintragung von „Karlovarské trojhránky” als geschützte geografische Angabe verhindert, sofern die allgemeinen markenrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

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