Präambel VO (EU) 2011/745

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag der Tschechischen Republik vom 19. Oktober 2004 auf Eintragung der Bezeichnung „Karlovarské trojhránky” wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
(2)
Österreich und Deutschland haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einsprüche erhoben. Diese Einsprüche wurden gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d für zulässig befunden.
(3)
Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. Mai 2008 aufgefordert, sich entsprechend ihren internen Verfahren zu einigen.
(4)
Da innerhalb der vorgesehenen Frist weder zwischen Österreich und der Tschechischen Republik noch zwischen der Tschechischen Republik und Deutschland Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.
(5)
Was die angeblich fehlende Übereinstimmung mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 in Bezug auf die erfolgte Erzeugung in dem geografischen Gebiet und das Ansehen angeht, so haben die zuständigen nationalen Behörden bestätigt, dass die Herstellung in dem geografischen Gebiet erfolgt ist. Der Zusammenhang beruhte auf der spezifischen Qualität des Produkts, die auf das geografische Gebiet zurückzuführen ist, insbesondere auf das bei der Herstellung verwendete Mineral-Heilwasser, was ausreicht, um die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zu erfüllen; ob das Produkt auch über ein ausreichend hohes Ansehen verfügt, um die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 zu erfüllen, war nicht ausschlaggebend.
(6)
Aus dem Einspruch Deutschlands ging hervor, dass Marken mit dem Begriff „Karlsbader Oblaten” schon vor dem Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Karlovarské trojhránky” als geschützte geografische Angabe eingetragen waren. Ferner wurde belegt, dass die Verbraucher in Deutschland den Namen „Karlsbader Oblaten” mit einer bestimmten Art von Waffel verbinden. In dem Einspruch wurde jedoch weder nachgewiesen, dass die Verbraucher einen starken Zusammenhang zwischen den Waffeln und allen oder einigen anderen Marken, die sich von der Bezeichnung „Karlsbader Oblaten” unterscheiden, herstellten, noch, dass sie über die tatsächliche Identität eines unter der Bezeichnung „Karlovarské trojhránky” vermarkteten Erzeugnisses in die Irre geführt werden könnten. Deshalb kann die Kommission nicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass die Eintragung der Bezeichnung „Karlovarské trojhránky” in Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stehen würde.
(7)
Da ein hervorstechender Teil der Namen „Karlsbader Oblaten” und „Karlovarské trojhránky” übereinstimmt, liegt der Schluss nahe, dass die Namen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 teilweise gleich lauten. Außerdem könnte angesichts der Ähnlichkeiten zwischen den Erzeugnissen und ihres gemeinsamen Ursprungs die Anwendung des Schutzes gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und insbesondere Absatz 1 Buchstabe b dazu führen, dass ein zuständiges Gericht feststellt, dass „Karlovarské trojhránky” im Falle einer Eintragung vor der Verwendung der Bezeichnung „Karlsbader Oblaten” für die betreffenden Waffeln geschützt ist. Die Nachweise zeigen daher, dass der Weiterbestand der Bezeichnung „Karlsbader Oblaten” durch die Eintragung von „Karlovarské trojhránky” im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gefährdet sein könnte.
(8)
Die Einsprüche wurden u. a. deshalb für zulässig erklärt, weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens den Weiterbestand einer teilweise identischen Bezeichnung, nämlich „Karlsbader Oblaten” , insofern gefährden könnte, als dieser Name für bestimmte Produkte verwendet wird und markenrechtlich nicht geschützt ist. Ferner geht aus den Unterlagen hervor, dass die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten” von Herstellern stammt, die in der vormals unter dem Namen „Karlsbad” bekannten Stadt ansässig waren, und dass die Herstellung der so bezeichneten Waffel danach über einen längeren Zeitraum weiterging. Außerdem zeigen die Nachweise, dass die Verwendung des Namens „Karlsbader Oblaten” sich auf ein authentisches und traditionelles Produkt bezog, mit dem das Ansehen von „Karlovarské trojhránky” nicht ausgenutzt wurde. Aus diesem Grund sollte die maximale in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegte Übergangszeit vorgesehen werden.
(9)
Was die Marken anbelangt, die den Begriff „Karlsbader Oblaten” enthalten und die durch Eintragung geschützt oder durch Verwendung vor der Beantragung der Eintragung von „Karlovarské trojhránky” erworben wurden, so sind die Bedingungen von Artikel 14 Absatz 1 nicht erfüllt und die betreffenden Marken können weder für ungültig erklärt noch kann ihre Weiterverwendung aufgrund der Eintragung von „Karlovarské trojhránky” als geschützte geografische Angabe verhindert werden, sofern die allgemeinen Anforderungen im Rahmen des Markenrechts erfüllt sind.
(10)
Was die Eigenschaft der Gattungsbezeichnung betrifft, so bezogen sich die mit dem Einspruch vorgelegten Nachweise auf die allgemeine Verwendung des Begriffs „Karlsbader Oblaten” , nicht aber auf die Verwendung von „Karlovarské trojhránky” . Zwar wurden mit den Einsprüchen Nachweise vorgelegt, die zeigen, dass es mehrere allgemeine Begriffe zur Beschreibung einschließlich der deutschen Bezeichnung „Karlsbader Oblaten” gibt, es wurde aber nicht nachgewiesen, dass die Bezeichnung „Karlovarské trojhránky” für eine Gruppe von Produkten verwendet wird, die nicht im Gebiet von Karlovy Vary ihren Ursprung haben. Bei dem Einspruch wird die Lage in der Tschechischen Republik nicht berücksichtigt. Deshalb kann auf der Grundlage der erteilten Auskünfte die Bezeichnung „Karlovarské trojhránky” nicht als Gattungsbezeichnung angesehen werden, so dass kein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorliegt.
(11)
Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Karlovarské trojhránky” in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen, wobei jedoch eine Übergangszeit von fünf Jahren gilt, während der die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten” unter Umständen weiter verwendet werden darf, die ohne diese Übergangszeit im Widerspruch zum Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stehen könnten.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)

ABl. C 206 vom 5.9.2007, S. 29.

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