Artikel 2 VO (EU) 2011/749

Für eine Übergangszeit bis zum 31. Januar 2012 werden Sendungen mit nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette, denen eine unterzeichnete und ausgefüllte Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang XV Kapitel 10(B) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beiliegt, weiterhin zur Einfuhr in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 30. November 2011 ausgefüllt und unterzeichnet wurde.

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