ANHANG VO (EU) 2011/749

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1)
Anhang II Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Füchse (Vulpes vulpes und Alopex lagopus);

2)
Anhang IV Kapitel IV wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Material, das aus der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 entsteht, ist dauerhaft gemäß den Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte in Anhang VIII Kapitel V zu kennzeichnen.

Eine solche Kennzeichnung ist jedoch nicht erforderlich für folgendes in Abschnitt 2 genannte Material:

a)
Biodiesel, der gemäß Buchstabe D erzeugt wurde;
b)
hydrolysiertes Material gemäß Buchstabe H;
c)
Gemisch aus Schweine- und Geflügelgülle mit Branntkalk, das gemäß Buchstabe I hergestellt wurde;
d)
erneuerbare Brennstoffe aus ausgeschmolzenen Fetten, die aus Material der Kategorie 2 gewonnen wurden, gemäß Buchstabe J.

b)
In Abschnitt 2 wird Folgendes angefügt:

H.
Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung

1.
Betroffene Mitgliedstaaten

Das Verfahren der Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung darf in Spanien, Irland, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich angewandt werden. Nach der Hydrolyse muss die die Zulassung erteilende zuständige Behörde sicherstellen, dass das Material innerhalb desselben, obengenannten Mitgliedstaats gesammelt und beseitigt wird.

2.
Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren darf nur folgendes Material verwendet werden:
a)
Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, das von Schweinen stammt;
b)
Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe h der genannten Verordnung, das von Schweinen stammt.
Körper oder Körperteile von Tieren, die aufgrund einer epizootischen Krankheit oder im Zuge von Maßnahmen zur Tilgung einer solchen Krankheit gestorben sind, dürfen jedoch nicht verwendet werden.

3.
Methodik

Hydrolyse mit anschließender Beseitigung dient der vorübergehenden Lagerung vor Ort. Sie ist gemäß den folgenden Standards durchzuführen:
a)
Nach der Sammlung in einem Betrieb, für den die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Bewertung der Besatzdichte im Betrieb, der wahrscheinlichen Mortalitätsrate und der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier die Anwendung der Verarbeitungsmethode genehmigt hat, sind die tierischen Nebenprodukte in einen Behälter zu verpacken, der gemäß Buchstabe b ( „der Behälter” ) konstruiert ist und in einem separaten Bereich gemäß Buchstaben c und d ( „separater Bereich” ) untergebracht wird.
b)
Der Behälter muss

i)
verschließbar sein;
ii)
wasserdicht, auslaufsicher und hermetisch versiegelt sein;
iii)
so beschichtet sein, dass er nicht korrodieren kann;
iv)
mit einer Vorrichtung versehen sein, die die Überwachung der Emission gemäß Buchstabe e erlaubt.

c)
Der Behälter muss in einem separaten Bereich untergebracht werden, der physisch vom Haltungsbetrieb getrennt ist.

Dieser Bereich muss eigene Zufahrten für die Verbringung von Material und für Sammelfahrzeuge haben.

d)
Behälter und Bereich sind gemäß Unionsvorschriften zum Schutz der Umwelt zu gestalten, so dass Geruchsemissionen und Risiken für Boden und Grundwasser verhindert werden.
e)
Der Behälter muss an eine Abluftleitung für gasförmige Emissionen angeschlossen sein, die mit entsprechenden Filtern ausgestattet ist, die die Übertragung von auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheiten verhindern.
f)
Der Behälter muss für den Hydrolyseprozess für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verschlossen bleiben, und zwar so, dass unbefugtes Öffnen verhindert wird.
g)
Der Betreiber muss Verfahren zur Verhütung der Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten durch Personalbewegungen einführen.
h)
Der Betreiber muss

i)
Vorkehrungen zum Schutz vor Vögeln, Nagetieren, Insekten und anderen Schädlingen treffen;
ii)
ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm einführen.

i)
Der Betreiber muss Aufzeichnungen führen über

i)
jedes Einbringen von Material in den Behälter;
ii)
jede Entnahme hydrolysierten Materials aus dem Behälter.

j)
Der Betreiber muss den Behälter in regelmäßigen Abständen leeren für eine Überprüfung auf

i)
Korrosion;
ii)
mögliches Auslaufen flüssigen Materials in den Boden, im Hinblick auf Verhütungsmaßnahmen.

k)
Nach der Hydrolyse muss das Material gemäß Artikel 13 Buchstaben a, b und c oder Artikel 13 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet und beseitigt werden.
l)
Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.
m)
Jede andere Handhabung oder Verwendung hydrolysierten Materials, einschließlich der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen, ist verboten.

I.
Kalkbehandlung für Schweine- und Geflügelgülle

1.
Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren kann Schweine- oder Geflügel-Gülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.

2.
Verarbeitungsmethode

a)
Der Trockenanteil der Gülle ist gemäß CEN EN 12880:2000 „Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehalts” (*) zu ermitteln.

Für dieses Verfahren muss der Trockenanteil zwischen 15 % und 70 % liegen.

b)
Die hinzuzufügende Kalkmenge ist so festzulegen, dass eine der unter Buchstabe f genannten Zeit-Temperatur-Kombinationen erreicht wird.
c)
Die Partikelgröße der zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte darf nicht über 12 mm liegen.

Erforderlichenfalls ist die Gülle auf die maximale Partikelgröße zu zerkleinern.

d)
Die Gülle ist mit Branntkalk mit einer mittleren bis hohen Reaktionsfähigkeit zu mischen, damit in Übereinstimmung mit den Kriterien des Reaktivitätstests 5.10 in der CEN EN 459-2:2002(**) ein Temperaturanstieg um 40 °C in unter sechs Minuten erreicht wird.

Der Mischvorgang muss mit zwei hintereinandergeschalteten Doppelwellenmischern erfolgen.

Beide Mischer müssen

i)
mit einer Schnecke von 0,55 m Durchmesser und 3,5 m Länge ausgestattet sein;
ii)
mit einer Leistungsaufnahme von 30 kW und einer Rotationsgeschwindigkeit der Schnecke von 156 min-1 arbeiten;
iii)
eine Verarbeitungskapazität von 10 t pro Stunde aufweisen.

Die mittlere Mischdauer muss etwa zwei Minuten betragen.

e)
Ein Mischvorgang muss mindestens sechs Stunden dauern und eine Lagerhalde von mindestens zwei Tonnen liefern.
f)
An in der Lagerhalde einzuführenden Überwachungspunkten sind kontinuierliche Messungen durchzuführen, die zeigen, dass das Mischprodukt in der Halde während eines der nachstehenden Zeiträume bei der entsprechenden Temperatur einen pH-Wert von mindestens 12 erreicht hat:

i)
60 °C über eine Dauer von 60 Minuten; oder
ii)
70 °C über eine Dauer von 30 Minuten.

g)
Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.
h)
Ein ständiges schriftliches Verfahren auf der Grundlage des HACCP ist einzurichten.
i)
Betreiber können der zuständigen Behörde gegenüber mit Hilfe einer Validierung nach den folgenden Anforderungen nachweisen, dass ein Verfahren mit einer Mischvorrichtung, die sich von der unter Buchstabe d beschriebenen Mischvorrichtung unterscheidet, oder unter Verwendung von Dolomitkalk (CaOMgO) statt Branntkalk mindestens so wirksam ist wie das unter den Buchstaben a bis h beschriebene Verfahren.

Diese Validierung muss

zeigen, dass bei Verwendung einer anderen Mischvorrichtung als der unter Buchstabe d genannten, bzw. bei Verwendung von Dolomitkalk, eine Mischung mit Gülle hergestellt werden kann, die die pH-, Zeit- und Temperaturwerte gemäß Buchstabe f erreicht;

eine Überwachung der Temperatur an der Unterseite, in der Mitte und auf der Oberseite der Lagerhalde einschließen, mit einer repräsentativen Zahl von Überwachungspunkten (mindestens vier Überwachungspunkte im unteren Bereich, höchstens 10 cm über dem Boden und höchstens 10 cm unter dem höchsten Punkt, ein Überwachungspunkt auf halber Höhe und vier Überwachungspunkte an der Oberseite des Behälters, höchstens 10 cm unter der Oberfläche und höchstens 10 cm unter dem höchsten Punkt der Lagerhalde;

in zwei Zeiträumen von mindestens jeweils 30 Tagen erfolgen, wovon ein Zeitraum in der kalten Jahreszeit entsprechend der geografischen Lage, an der die Mischvorrichtung eingesetzt wird, liegen muss.

J.
Mehrstufen-Katalyseverfahren für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe

1.
Ausgangsmaterial

a)
Für dieses Verfahren darf folgendes Material verwendet werden:

i)
ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2, die nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) verarbeitet wurden;
ii)
Fischöl oder ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 3, die verarbeitet wurden unter Anwendung:

einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7; oder

im Fall von Material aus Fischöl, einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7;

iii)
Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde.

b)
Die Verwendung ausgeschmolzener Fette aus Material der Kategorie 1 für dieses Verfahren ist verboten.

2.
Verarbeitungsmethode

a)
Das ausgeschmolzene Fett muss einer Vorbehandlung unterzogen werden, die besteht aus

i)
dem Bleichen des zentrifugierten Materials, indem es durch einen Tonfilter geleitet wird;
ii)
der Entfernung verbleibender unlöslicher Verunreinigungen durch Filtrierung.

b)
Das vorbehandelte Material wird einem Mehrstufen-Katalyseprozess unterzogen, der aus einer Hydro-Deoxigenierung und einer anschließenden Isomerisierung besteht.

Das Material musst einem Druck von mindestens 20 bar bei einer Temperatur von mindestens 250 °C für mindestens 20 min ausgesetzt werden.

c)
In Abschnitt 3 wird Nummer 2 wie folgt geändert:

i)
Buchstabe b Ziffer iii zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

das aus Material der Kategorie 3, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, gewonnen wurde, verfüttert werden;

ii)
Folgendes wird angefügt:

c)
dem Mehrstufen-Katalyseverfahren für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kann

i)
im Fall von Kraft- und anderen Brennstoffen aus diesem Prozess ohne Einschränkungen durch diese Verordnung als Brennstoff eingesetzt werden (Endpunkt);
ii)
im Fall gebrauchten Tons aus der Bleichung und Schlamm aus der Vorbehandlung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe J Nummer 2 Buchstabe a:

als Abfall durch Verbrennung oder Mitverbrennung beseitigt werden;

in Biogas umgewandelt werden;

kompostiert oder für die Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden;

d)
der mit Kalk behandelte Mischung aus Schweine- und Geflügelgülle kann als verarbeitete Gülle auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden.

3)
In Anhang V Kapitel III Abschnitt 3 wird folgende Nummer 3 angefügt:

3.
Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit Material nicht tierischen Ursprungs in Biogas umgewandelt oder kompostiert, kann die zuständige Behörde den Betreibern erlauben, nach der Pasteurisierung gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe a bzw. nach der Kompostierung gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 und vor der Vermischung mit Material nicht tierischen Ursprungs repräsentative Proben zu nehmen, um die Wirksamkeit der Umwandlung bzw. Kompostierung zu überwachen.

4)
In Anhang VII Kapitel II erhalten die Nummern 1, 2 und 3 folgende Fassung:

1.
Ein Antrag muss alle erforderlichen Informationen enthalten, damit die EFSA die Sicherheit der vorgeschlagenen alternativen Methode bewerten kann, insbesondere eine Beschreibung

der Kategorien der tierischen Nebenprodukte, die dieser Methode unterzogen werden sollen;

des gesamten Verfahrens;

der biologische Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, und

der durch das Verfahren zu erreichende Risikominderung.

2.
Der Antrag nach Absatz 1 muss außerdem:

a)
Angaben zu den anwendbaren Nummern der Artikel 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einschließlich des physischen Zustands des Materials und gegebenenfalls zu Vorbehandlungen enthalten, denen dieses Material unterzogen wurde, außerdem zu anderem Material als tierischen Nebenprodukten, die für das Verfahren verwendet werden sollen;
b)
ein HACCP-Protokoll und ein Ablaufdiagramm enthalten, das die einzelnen Schritte des Verfahrens deutlich darstellt, in dem die für die Inaktivierung einschlägiger Krankheitserreger kritischen Parameter wie Temperatur, Druck, Expositionsdauer, Anpassung des pH-Werts und Partikelgröße angegeben sind und das durch technische Datenblätter zu der für das Verfahren genutzten Ausrüstung ergänzt wird;
c)
die von den Kategorien tierischer Nebenprodukte, die der Methode unterzogen werden sollen, ausgehenden biologischen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier nennen und charakterisieren;
d)
zeigen, dass die mit der Kategorie des zu verarbeitenden Materials verbundenen resistentesten biologischen Risiken in allen während des Verfahrens erzeugten Produkten reduziert werden, also auch im Abwasser, und das mindestens auf ein Niveau, wie es nach den Verarbeitungsstandards gemäß der vorliegenden Verordnung für dieselbe Kategorie tierischer Nebenprodukte erreicht wird. Das Maß der Risikominderung muss mit validierten Direktmessungen ermittelt werden, es sei denn, Modellbildung oder Vergleiche mit anderen Verfahren sind akzeptabel.

3.
Validierte direkte Messungen gemäß Absatz 2 Buchstabe d bedeutet:

a)
Messung der Minderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität endogener Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator

im Rohmaterial ständig in hoher Anzahl vorhanden ist,

nicht weniger resistent gegenüber den letalen Aspekten des Behandlungsverfahrens ist, jedoch auch nicht signifikant resistenter als die Pathogene, zu deren Überwachung er verwendet wird,

relativ leicht zu quantifizieren, zu ermitteln und zu bestätigen ist; oder

b)
Verwendung eines gut beschriebenen Testorganismus oder Virus, der in einen geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird.

Umfasst die Behandlung mehrere Schritte, ist zu bewerten, inwieweit die einzelnen Titer-Reduzierungsschritte additiv wirken oder ob die ersten Schritte des Verfahrens die Wirksamkeit der nachfolgenden Schritte beeinträchtigen können;

c)
umfassende Berichterstattung einschließlich

i)
detaillierter Beschreibung der Methodik;
ii)
Beschreibung der analysierten Proben;
iii)
Nachweis, dass die Zahl der analysierten Proben repräsentativ ist;
iv)
Begründung der Anzahl der Tests und der Auswahl der Messpunkte;
v)
Angaben zu Empfindlichkeit und Spezifizität der eingesetzten Nachweismethoden;
vi)
Daten zu Wiederholbarkeit und statistischer Variabilität der Messungen im Rahmen der Experimente;
vii)
gegebenenfalls Begründung der Signifikanz von Prionsurrogaten;
viii)
soweit bei fehlenden Direktmessungen Modelle oder Vergleiche mit anderen Verfahren eingesetzt werden, Nachweis, dass die Faktoren, die zu einer Risikominderung beitragen, bekannt sind und das Modell zur Risikominderung allgemein anerkannt ist;
ix)
für das gesamte Verfahren Daten zu direkten Messungen aller Faktoren, die zu einer Risikominderung beitragen, wobei diese Daten belegen müssen, dass diese Faktoren homogen in der gesamten behandelten Charge wirksam sind.

4.
Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte HACCP-Plan muss auf den kritischen Parametern basieren, die im Hinblick auf eine Risikominderung verwendet werden, insbesondere

Temperatur;

Druck,

Zeit und

mikrobiologische Kriterien.

Die im HACCP-Plan festgelegten kritischen Grenzwerte müssen aufgrund der Ergebnisse der experimentellen Validierung und/oder der Modellbildung definiert werden.

Sofern die Wirkung des Verfahrens nur in Bezug auf technische Parameter nachgewiesen werden kann, die für die im Verfahren verwendete Ausrüstung spezifisch sind, muss der HACCP-Plan auch die technischen Grenzwerte enthalten, insbesondere Energieaufnahme, Zahl der Pumpzyklen oder Dosierung von Chemikalien.

Auch sind Angaben zu den kritischen und technischen Parametern zu machen, die kontinuierlich oder in bestimmten Abständen überwacht und aufgezeichnet werden, sowie zu den Mess- und Überwachungsmethoden.

Die Variabilität der Parameter unter typischen Produktionsbedingungen muss berücksichtigt werden.

Der HACCP-Plan muss auf normale wie anormale/Notfall-Betriebsbedingungen ausgerichtet sein, einschließlich eines Verfahrensabbruchs; außerdem müssen mögliche Abhilfemaßnahmen im Falle anormaler bzw. von Notfall-Betriebsbedingungen dargelegt werden.

5.
Im Antrag sind zudem ausreichende Informationen vorzulegen zu

a)
den Risiken im Zusammenhang mit interdependenten Prozessen, insbesondere zum Ergebnis einer Bewertung der möglichen indirekten Auswirkungen, die

i)
die Risikominderungsfähigkeit eines bestimmten Verfahrens beeinflussen können;
ii)
aus Transport oder Lagerung von Produkten, die im Laufe des Verfahrens erzeugt werden, oder aus der sicheren Beseitigung solcher Produkte, einschließlich Abwasser, entstehen;

b)
den Risiken im Zusammenhang mit der vorgesehenen Endverwendung der Produkte, insbesondere:

i)
der vorgesehenen Endverwendung aller im Laufe des Prozesses erzeugter Produkte;
ii)
den möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, zu bewerten auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 Buchstabe d geschätzten Risikominderung.

6.
Anträgen sind alle notwendigen Nachweise beizufügen, insbesondere:

a)
ein Ablaufdiagramm, das die Funktionsweise des Verfahrens darstellt;
b)
die Nachweise gemäß Nummer 2 Buchstabe d sowie weitere Nachweise, die im Rahmen des Antrags gemäß Nummer 2 vorgelegten Informationen untermauern.

7.
Der Antrag muss eine Kontaktadresse für die betroffene Partei (Name und vollständige Anschrift, Telefon- und/oder Faxnummer und/oder E-Mail-Adresse einer bestimmten zuständigen Person als oder für den Antragsteller) enthalten.

5)
Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b Ziffer xvii wird ersetzt durch:

xvii)
bei Ausstellungsstücken: „Ausstellungsstück, nicht für den menschlichen Verzehr” anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;
xviii)
bei Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln gemäß Anhang XIII Kapitel XIII: „Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln” anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;
xix)
bei Gülle, die der Kalkbehandlung gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe I unterzogen wurde: „Gülle-Kalk-Gemisch” .

b)
Kapitel V Nummer 3 Buchstabe d Ziffer ii wird ersetzt durch:

ii)
von der zuständigen Behörde genehmigte Forschungszwecke und sonstige spezifische Zwecke gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind;
e)
erneuerbare Kraftstoffe aus ausgeschmolzenen Fetten, die aus Material der Kategorie 2 gewonnen wurden, gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J.

6)
In Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Das Inverkehrbringen verarbeiteter Gülle, von Folgeprodukten aus verarbeiteter Gülle und von Guano von Fledermäusen unterliegt den nachstehenden Bedingungen. Zusätzlich ist bei Guano von Fledermäusen die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich.”

7)
In Anhang XIII wird das folgende Kapitel XIII angefügt:

KAPITEL XIII

Endpunkt für Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln Fischöl, das aus Material gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe A Nummer 2 gewonnen und mit einer NaOH-Lösung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C entsäuert sowie anschließend durch Destillation bei einer Temperatur von mindestens 200 °C gereinigt wurde, darf ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung für die Herstellung von Arzneimitteln in Verkehr gebracht werden.

8)
Anhang XIV wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel I wird wie folgt geändert:

i)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

In der Einleitung wird der Buchstabe e durch Folgendes ersetzt:

e)
sie werden am Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument gestellt, das dem Muster gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster” in Tabelle 1 entspricht;
f)
sie müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zuständige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemäß Artikel 30 aufgeführt ist.

In Tabelle 1 erhält in Reihe 1 die Produktbeschreibung in der zweiten Spalte folgenden Wortlaut:

„Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Produkte außer Heimtierfutter, das solches Protein enthält, und Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die solches Protein enthalten.”

ii)
Die Überschrift des Abschnitts 2 erhält folgende Fassung:

Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein einschließlich Mischungen und Produkten außer Heimtierfutter, das solches Protein enthält, mit Ausnahme von Mischfuttermitteln gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.

b)
Kapitel II wird wie folgt geändert:

i)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

In der Einleitung werden die Buchstaben d und e durch Folgendes ersetzt:

d)
sie müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zuständige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemäß Artikel 30 aufgeführt ist; und
e)
ihnen muss während der Beförderung zum Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, die Veterinärbescheinigung gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster” in Tabelle 1 beiliegen, oder
f)
sie werden am Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument gestellt, das dem Muster gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster” in Tabelle 2 entspricht.

In Tabelle 2 erhält Reihe 17 folgende Fassung:

17 Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere
a)
Im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel bestimmt ist:

Material der Kategorie 1, 2 und 3 gemäß den Artikeln 8, 9 und 10;

b)
Im Fall von Material, das zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J bestimmt ist:

Material der Kategorien 2 und 3 gemäß den Artikeln 9 und 10.

c)
im Fall von Material, das für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel bestimmt ist:

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 außer den Buchstaben c und p;

d)
im Fall von Material, das für andere Zwecke bestimmt ist:

Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 außer den Buchstaben c und p

Die ausgeschmolzenen Fette müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 9 erfüllen. Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und im Fall von Fischmaterial Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG. Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe B.

ii)
In Abschnitt 9 wird Buchstabe a Ziffer iii durch Folgendes ersetzt:

iii)
im Fall von Material, das zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J der vorliegenden Verordnung bestimmt ist, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung;
iv)
im Fall anderer Materialien Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i der genannten Verordnung oder Material der Kategorie 3, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben c und p der genannten Verordnung;

9)
Anhang XV Kapitel 10(B) erhält folgende Fassung:

KAPITEL 10(B)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette

10)
In Anhang XVI Kapitel III wird folgender Abschnitt 11 angefügt:

Abschnitt 11

Die zuständige Behörde führt an Standorten, an den Hydrolyse mit anschließender Beseitigung durchgeführt wird, Kontrollen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe H durch. Bei solchen Kontrollen ist zum Zwecke des Abgleichs der versandten und der beseitigten Mengen hydrolisierten Materials eine Dokumentenprüfung vorzunehmen
a)
betreffend die Menge des Materials, das in der Anlage hydrolisiert wird;
b)
in den Betrieben oder Anlagen, in denen hydrolisiertes Material beseitigt wird.
Die Kontrollen müssen regelmäßig auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden. Während der ersten zwölf Betriebsmonate ist am Standort des Behälters für die Hydrolyse ein Kontrollbesuch jedes Mal dann durchzuführen, wenn dem Behälter hydrolisiertes Material entnommen wird. Nach diesen ersten zwölf Betriebsmonaten findet ein solcher Kontrollbesuch jedes Mal dann statt, wenn der Behälter geleert und auf Korrosion und Leckage gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe H Buchstabe j untersucht wird.

Fußnote(n):

(*)

BS EN 12880:2000, Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehalts. Europäisches Komitee für Normung.

(**)

CEN EN 459-2:2002, Methode CEN/TC 51 – Zement und Baukalk. Europäisches Komitee für Normung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.