Artikel 14 VO (EU) 2011/753
Diese Verordnung gilt
- a)
- im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums;
- b)
- an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen;
- c)
- für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
- d)
- für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen;
- e)
- für juristische Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
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