Präambel VO (EU) 2011/767

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 desselben Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission(2) sieht vor, dass die im jeweiligen Mitgliedstaat zur vollständigen Denaturierung von Alkohol gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG eingesetzten Denaturierungsmittel im Anhang derselben Verordnung zu beschreiben sind.
(3)
Am 13. Mai 2010 hat die Tschechische Republik einige Änderungen in seinen mit der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 genehmigten Denaturierungsverfahren mitgeteilt.
(4)
Die Kommission hat die Mitteilung der Tschechischen Republik am 18. Juni 2010 an die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.
(5)
Gegen die von der Tschechischen Republik mitgeteilten Vorschriften sind Einwände erhoben worden. Deshalb ist das Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 92/83/EWG angewendet worden. Nach Erörterung im Verbrauchsteuerausschuss hat die Tschechische Republik ihren ursprünglichen Vorschlag überarbeitet, so dass die vorgeschlagenen Vorschriften keine Möglichkeiten zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch bieten sollten.
(6)
Gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83/EWG hat Polen am 26. Mai 2010 die Kommission über einen Missbrauch von gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG von der Verbrauchsteuer befreitem, vollständig denaturiertem Alkohol informiert, der nach dem in Lettland gemäß Verordnung (EG) Nr. 3199/93 zugelassenen Verfahren denaturiert worden war und eine Mischung aus mindestens drei Litern Isopropylalkohol und zwei Gramm Denatoniumbenzoat auf 100 Liter Alkohol darstellt.
(7)
Die Kommission hat die Mitteilung Polens den anderen Mitgliedstaaten am 25. Juni 2010 übermittelt.
(8)
Die Antworten auf die Mitteilung und die Erörterungen im Verbrauchsteuerausschuss machten deutlich, dass der Großteil der Mitgliedstaaten mit dem Standpunkt Polens übereinstimmt. Als Reaktion auf die von Polen geäußerten Bedenken, erklärte sich Lettland der Kommission gegenüber einverstanden, sein durch die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 genehmigtes Denaturierungsverfahren zu ändern.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 ist daher entsprechend zu ändern.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.

(2)

ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12.

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