Artikel 1 VO (EU) 2011/779

(1) Die im Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll” ) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie Schiffstyp Mitgliedstaat Zahl der Lizenzen oder Quoten
Nichtindustrielle Fischerei Nord, pelagische Arten Wadenfänger Spanien 20
Nichtindustrielle Fischerei Nord Grundleinenfänger, < 40 BRZ Spanien 20
Portugal 7
Grundleinenfänger, > 40 BRZ < 150 BRZ Portugal 3
Nichtindustrielle Fischerei Süd Spanien 20
Grundfischfang Grundleinenfänger Spanien 7
Portugal 4
Trawler Spanien 10
Italien 1
Thunfischfang Angelfänger Spanien 23
Frankreich 4
Industrielle Fischerei auf pelagische Arten Deutschland 4850 t
Litauen 15520 t
Lettland 8730 t
Niederlande 19400 t
Irland 2500 t
Polen 2500 t
Vereinigtes Königreich 2500 t
Spanien 400 t
Portugal 1333 t
Frankreich 2267 t

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko.

(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

Die Frist des Artikels 10 Absatz 1 der genannten Verordnung wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

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