Präambel VO (EU) 2011/784

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres. Gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung kann die Kommission jedoch Vorschüsse vorsehen.
(2)
Im Jahr 2011 haben ungünstige Witterungsbedingungen in Europa mit einem sehr strengen Winter und einem späten Frühling, gefolgt von extremer Trockenheit und hohen Temperaturen, dem Pflanzen- und Futtermittelanbau schwere Schäden zugefügt. Daher sind die Betriebsinhaber, insbesondere die Rinderhalter, mit ernsten finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Diese Schwierigkeiten werden noch verschärft durch die Auswirkungen der anhaltenden Finanzkrise, die bei vielen Betriebsinhabern zu ernsten Liquiditätsengpässen geführt haben. Diese bereits schwierige Lage wurde durch die Marktfolgen der Verbreitung von E.-coli-Bakterien mit dramatischen Nachfrage- und Preiseinbrüchen bei Obst und Gemüse noch weiter verschlimmert. Zur Verbesserung der Situation sollten die Betriebsinhaber Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Stützungsregelungen erhalten können. Bei den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Vorschüsse gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission(2) auf bis zu 80 % der Zahlung zu erhöhen.
(3)
Damit die Vorschüsse zulasten des Haushaltsjahres 2012 verbucht werden, sollten sie ab dem 16. Oktober 2011 geleistet werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist jedoch die notwendige Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor der Zahlung der Vorschüsse vorzunehmen.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)

ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.

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