ANHANG II VO (EU) 2011/788

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

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Fluazifop-P

CAS-Nr. 83066-88-0 (Fluazifop-P)

CIPAC-Nr. 467 (Fluazifop-P)

(R)-2-{4-[5-(Trifluormethyl)-2-pyridyloxy]phenoxy}propionsäure (Fluazifop-P)

≥ 900 g/kg in Fluazifop-P-butyl

Der Gehalt an der Verunreinigung 2-Chlor-5-(trifluormethyl)pyridin darf im Material bei gewerbsmäßiger Herstellung 1,5 g/kg nicht übersteigen.

1. Januar 2012 31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid im Obstbau (bodennah) mit einer Anwendung pro Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Fluazifop-P-butyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;

den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers in gefährdeten Gebieten;

das Risiko für Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
1.
die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen zur Relevanz der Verunreinigung R154719;
2.
die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit denjenigen des Versuchsmaterials, das für die Toxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;
3.
das potenzielle Langzeitrisiko für pflanzenfressende Säugetiere;
4.
Verbleib und Verhalten der Metabolitenverbindungen X(*) und IV(**) in der Umwelt;
5.
das potenzielle Risiko für Fische und wirbellose Wassertiere hinsichtlich der Metabolitenverbindung IV.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. Juni 2012 und die Informationen gemäß den Nummern 3 bis 5 bis zum 31. Dezember 2013.

Fußnote(n):

(*)

5-(trifluoromethyl)-2(1H)-pyridinone.

(**)

4-{[5-(trifluoromethyl)-2-pyridinyl]oxy}phenol.

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